Pressemitteilung 20 vom 08.04.2019
Strafverfahren gegen Gustav B., Jakob K. und Dr. Ernst M. (KSK Miesbach-Tegernsee) wegen des Verdachts der Beihilfe zur Untreue
In dem o.g. Verfahren gegen die Angeklagten Gustav B. (70), Jakob K. (66) und Dr. Ernst M. (50) hat die große Wirtschaftskammer des Landgerichts München II heute das Urteil gesprochen.
Der Angeklagte Gustav B. wurde wegen Untreue in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, der Angeklagte Jakob K. wegen Untreue in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen wurden jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte Dr. Ernst M. wurde wegen Untreue und Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen verwarnt. Eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 300,-- € (insgesamt: 27.000 €) wurde vorbehalten. Im Übrigen wurden die Angeklagten freigesprochen.
Das Gericht sah es insbesondere als erwiesen an, dass die Angeklagten Jakob K. und Gustav B. in ihren jeweiligen Funktionen bei der Kreissparkasse Miesbach-Tegernsee beschlossen, mehrere Reisen des Verwaltungsrats und eine Informationsfahrt für Bürgermeister zu finanzieren, die keinen unmittelbaren Bezug zur Geschäftstätigkeit der Kreissparkasse aufwiesen. Die Kreissparkasse übernahm nach den Feststellungen des Gerichts bei diesen Reisen sowohl die luxuriöse Übernachtung aller Teilnehmer und ihrer Begleitungen als auch das Rahmenprogramm. Das Gericht sah es außerdem als erwiesen an, dass der Angeklagte Dr. Ernst M. an zwei von der Kreissparkasse finanzierten Verwaltungsratsfahrten teilnahm und eine Fahrt mitverantwortete.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Wirtschaftskammer, dass die nicht vorbestraften Angeklagten die Taten eingeräumt haben. Zu ihren Gunsten würdigte die Kammer zudem, die Wiedergutmachungsbemühungen der Angeklagten. Der Vorsitzende hob in seiner mündlichen Urteilsbegründung hervor, dass die Angeklagten sowohl durch die lange Verfahrensdauer als auch durch die starke Medienaufmerksamkeit zahlreichen Belastungen ausgesetzt waren. Zu ihren Lasten würdigte das Gericht die Höhe der entstandenen Vermögensnachteile für die Kreissparkasse, die in zwei Fällen über 50.000,-- € lagen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Den Angeklagten und der Staatsanwaltschaft München II steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Barbara Stockinger
Richterin am Oberlandesgericht
Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München