Pressemitteilung 31 vom 26.07.2019
Strafverfahren gegen Ahmad Zaheer D. wegen Verdachts eines Kriegsverbrechens
In dem obengenannten Verfahren hat der 8. Senat des Oberlandesgerichts München das Urteil gesprochen. Der Angeklagte Ahmad Zaheer D. (27) wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Senat sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte Ende 2013/Anfang 2014 als Offizier der Afghanischen Nationalarmee auf dem Gelände einer Militärkaserne im Südosten Afghanistans an einem Verhör von drei gefangenen „Taliban“-Kämpfern beteiligt war. Zur Überzeugung des Gerichts misshandelte er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Soldaten die Gefangenen unter anderem dadurch, dass er diesen Schläge versetzte. Darüber hinaus drohte der Angeklagte nach den Feststellungen des Gerichts den drei Gefangenen, sie an Strom anzuschließen, falls sie nicht kooperieren.
Der Senat sprach den Angeklagten wegen der Misshandlungen an den drei Kriegsgefangenen der gefährlichen Körperverletzung, der Nötigung und der versuchten Nötigung schuldig. Der Senat folgte in der rechtlichen Bewertung der Bundesanwaltschaft nicht, soweit diese eine Verurteilung wegen eines nach dem Völkerstrafgesetzbuch zu beurteilenden Folterverbrechens gefordert hatte.
Der Senat sah es schließlich auch als erwiesen an, dass der Angeklagte im Jahr 2014 in der afghanischen Provinz Paktia den Leichnam einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person in erniedrigender und entwürdigender Weise an einem Strick aufhängte. Wegen dieses nach dem Völkerstrafgesetzbuch strafbaren Verbrechens und wegen der Misshandlungen an den drei Kriegsgefangenen verhängte der Senat eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren.
Bei der Strafzumessung wertete der Senat unter anderem zugunsten des Angeklagten sein Geständnis, sein kooperatives Verhalten gegenüber den Polizeibehörden, sein strafloses Vorleben, den Umstand, dass die Taten lange zurückliegen und dass er damals gerade 21 Jahre alt war. Der Senat setzte die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, nachdem der Angeklagte erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um sich in Deutschland zu integrieren.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten und der Bundesanwaltschaft steht hiergegen das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das ab heute binnen einer Woche eingelegt werden müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Gliwitzky
Richter am Oberlandesgericht
Leiter der Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München