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Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München

Pressemitteilung 9 vom 12.02.2019

Auch im Berufungsverfahren Klage von Baukonsortium auf Mehrvergütung für Autobahnausbau nicht erfolgreich (Az: 9 U 728/18)

Das Oberlandesgericht München hat heute die Berufung der Klägerin - einer Projektgesellschaft, die im Rahmen eines sog. "Autobahn ÖPP-Modells" (öffentlich-private Partnerschaft) Ausbau und Betrieb eines Teilstücks der Autobahn A 8 zwischen Augsburg und Ulm vertraglich übernommen hat - zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Landgerichts München I bestätigt.

Das Landgericht hatte die Klage, mit der die Klägerin von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Mehrvergütung in Höhe von rund 34 Mio. € für den sechsspurigen Ausbau der Strecke verlangt hat, abgewiesen.

Hintergrund des Rechtsstreits ist ein am 14.04.2011 mit der beklagten Bundesrepublik Deutschland geschlossener sog. "Konzessionsvertrag". Gegenstand des Vertrags waren der Ausbau und der 30-jährige Betrieb eines rund 58 km langen Stücks der BAB A 8 zwischen Ulm und Augsburg. Eine Strecke von 17 km hatte die Beklagte bereits sechsspurig ausgebaut, die restliche Strecke von 41 km sollte die Klägerin sechsspurig ausbauen. Als Gegenleistung sollte die Klägerin eine Anschubfinanzierung von 75 Mio. € erhalten und außerdem während des Konzessionszeitraums eine indexierte monatliche Vergütung, die aus der mautpflichtigen Fahrleistung der die Strecke befahrenden LKWs zu berechnen war.

Wegen der zeitlichen Verzögerung des Baubeginns durch ein vorangegangenes Vergabenachprüfungsverfahren schlossen die Parteien am 18.05.2011 eine Ergänzungsvereinbarung und vereinbarten darin eine Abgeltungszahlung der Beklagten in Höhe von pauschal 4 Mio. €.

In der Folgezeit bis Sommer 2015 ließ die Klägerin den sechsspurigen Ausbau herstellen und betreibt nun als Konzessionsnehmerin den Autobahnabschnitt. Für die Ausbaumaßnahme entstanden ihr Kosten in Höhe von rund 354 Mio €.

Die Klägerin verlangt von der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung von 34.282.893,88 €, gegliedert in "4 Pakete". Ihr seien nämlich im Rahmen des Ausbaus erhebliche weitere und von der Beklagten zusätzlich zu vergütende Kosten wegen folgender, vorher für sie nicht absehbarer und kalkulierter Umstände entstanden:

Paket 1: Fehlerhafte "Referenzplanung" der Beklagten, rund 14,9 Mio. € netto
Paket 2: Mangelhafte Angaben zum Ist-Zustand der Autobahn durch die Beklagte, rund 5,8 Mio. € netto
Paket 3: Außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, rund 1,3 Mio. € netto
Paket 4: Verzögerung des Baubeginns, rund 6,8 Mio. € netto


Die Beklagte hat die Forderung bestritten und vorgetragen, dass es sich um Risiken handle, die im Vertrag ausdrücklich genannt waren und die die Klägerin vertraglich übernommen hat. Diese Risiken könne sie nun nicht als Zusatzleistungen darstellen und gesonderte Vergütung verlangen. Daher folge weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz ein Anspruch auf die erhobene Forderung.

Der 9. Senat des OLG München hat in der heutigen Entscheidung bestätigt, dass der Klägerin kein Anspruch auf weitere Vergütung zusteht.

Der Senat hat in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einen Vertrag sui generis, d.h. einen Vertrag eigener Art, gesehen. Der gesamte Vertrag in allen seinen Teilen (Planen, Bauen, weiterer Betrieb für 30 Jahre) ist nach der Entscheidung des Senats dadurch geprägt, dass weitgehend die Chancen und Risiken auf den privaten Autobahnbetreiber übertragen werden. Es handle sich daher um eine "Privatisierung auf Zeit".

Die Weitergabe des Planungs- und Wissensstandes der Beklagten in Gestalt der im Vergabeverfahren vorgegebenen "Referenzplanung" an die Klägerin sei ausdrücklich ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit erfolgt. Dies sei gemessen am Vertragszweck nicht treuwidrig und stelle auch kein "ungewöhnliches Wagnis" i.S.v. § 9 VOB/A (2006) dar. Die Klägerin hätte die angeblich zu kurzen Fristen für eine Überprüfung dieser Informationen im Vergabeverfahren dort nachprüfen lassen müssen. Das könne sie im vorliegenden Klageverfahren nicht mehr einwenden.

Angesichts der umfassenden und wirksam vereinbarten Vertragspflichten der Klägerin habe diese keine zusätzlichen Leistungen über das Vereinbarte hinaus erbracht, so dass keine vertraglichen oder gesetzlichen Mehrvergütungsansprüche bestünden (Pakete 1 und 2). Die Forderung wegen außergewöhnlicher Witterung habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt (Paket 3) und alle Verzögerungsfolgen seien entgegen der Auffassung der Klägerin durch die Ergänzungsvereinbarung abschließend abgedeckt (Paket 4).
Die Berufung der Klägerin habe deshalb keinen Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Gudrun Girnghuber
Richterin am Oberlandesgericht
Stellvertretende Pressesprecherin bei dem Oberlandesgericht München für Zivilsachen