Pressemitteilung 11 vom 25.02.2022
Strafverfahren gegen Alban H. wegen des Verdachts des versuchten Mordes
Das Schwurgericht (2. Strafkammer) des Landgerichts München I hat heute denAngeklagten Alban H. (39) wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt.
Zur Überzeugung des Schwurgerichts hatte der Angeklagte seine ehemalige Lebensgefährtin vor ihrem Wohnanwesen abgepasst und ihr sodann ohne Vorwarnung in kurzer zeitlicher Abfolge insgesamt mindestens zehn wuchtige Messerstiche in Kopf, Hals, Brust und Bauch versetzt, um sie zu töten. Die Kammer stellte fest, dass der Angeklagte verärgert darüber gewesen sei, dass die Geschädigte die Beziehung zu ihm beendet hatte und zudem in einem kurz vor der Tat durchgeführten Strafverfahren zu seinen Lasten ausgesagt hatte.
Der Angeklagte war nach den Feststellungen des Schwurgerichts vorübergehend durch das mutige Einschreiten eines Passanten von der weiteren Tatausführung abgehalten worden, hatte aber erneut auf die Geschädigte eingestochen, als der Passant sich kurzzeitig entfernte, um die Polizei zu rufen.
Die Geschädigte wurde sodann mit insgesamt 14 Stichverletzungen sowie Brüchen des Gesichtsschädels von ihrem herbeigeeilten Ehemann und einem Bekannten in einem privaten PKW in das nächstgelegene Krankenhaus verbracht, wo sie notoperiert werden musste. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Kammer wäre die Geschädigte ohne den sofortigen Transport aufgrund der Vielzahl der schwer wiegenden Verletzungen binnen weniger Minuten verblutet und wäre höchstwahrscheinlich noch vor Eintreffen eines Notarztes verstorben.
Das Schwurgericht hat das Mordmerkmal der Heimtücke festgestellt. Abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft wurde das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe von der Kammer unter Verweis auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sog. Trennungstötungen abgelehnt.
Der Tat ging nach den Feststellungen der Kammer eine Vielzahl von Streitigkeiten und Handgreiflichkeiten voraus. Der Angeklagte war erst wenige Tage vor der Tat aus der Untersuchungshaft entlassen worden, in der er sich wegen des dringenden Verdachts der versuchten gefährlichen Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung – jeweils zum Nachteil der Geschädigten – befunden hatte.
Die Strafkammer machte von der Möglichkeit Gebrauch, die grundsätzlich auch für den versuchten Mord zu verhängende lebenslange Freiheitsstrafe zu mildern. Aufgrund der eingetretenen akuten Lebensgefahr für die Geschädigte und derVielzahl der Stiche verhängte das Schwurgericht eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Laurent Lafleur
Richter am Oberlandesgericht
Stellvertretender Pressesprecher