Pressemitteilung 37 vom 03.08.2022
Strafverfahren gegen Joshua M. wegen des Verdachts des Mordes
Die 3. Große Jugendkammer des Landgerichts München I hat den Angeklagten Joshua M. am 02.08.2022 nach achttägiger Hauptverhandlung wegen Mordes u.a. zu einer Jugendstrafe von 8 Jahren 9 Monaten verurteilt. Das Gericht hat zudem im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten.
Nach den Feststellungen der Jugendkammer hat der zum Tatzeitpunkt 17jährige Angeklagte am 24.10.2021 seine damalige - zum Tatzeitpunkt 14jährige - Freundin im Schlaf mit einem gezielten Messerstich ins Herz absichtlich und kaltblütig getötet. Das Gericht hat die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe angenommen.
Das Gericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte die Tat schon mehrere Tage zuvor geplant hatte und zu diesem Zwecke das spätere Tatmesser angeschafft hatte.
Zum Mordmerkmal der Heimtücke führte das Gericht aus, dass die Geschädigte am vermeintlich sichersten Ort, den man sich vorstellen könne, getötet worden sei: schlafend im eigenen Bett in ihrem Elternhaus.
Das Gericht erkannte bei dem Angeklagten ein ganzes Motivbündel. Die Tatmotivation weise Elemente einer echten Mordlust sowie auch Elemente einer narzisstischen Kränkung auf. Die Tat sei insgesamt von einem ganzen Strauß von niedrigen Beweggründen geprägt.
Die Jugendkammer ist – sachverständig beraten – von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen.
Zugunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte sich in objektiver Hinsicht geständig gezeigt hat.
Das Institut der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung eröffnet die Möglichkeit, in einem zweiaktigen Verfahren die Verhängung der Sicherungsverwahrung zunächst vorzubehalten und über die Anordnung in einem sog. Nachverfahren bis zum Ende der Strafvollstreckung zu entscheiden. Das Gericht hat diese Möglichkeit genutzt, da nach übereinstimmender Auffassung der hierzu gehörten Sachverständigen bei dem Angeklagten eine äußerst hohe Wiederholungsgefahr auch für schwerste Gewalttaten besteht.
Abschließend hielt der Vorsitzende fest, dass der Angeklagte die achttägige Hauptverhandlung zeitweise als Show missbraucht habe. Diese Show sei nun beendet.
Das
Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft
München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das
binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Laurent Lafleur
Richter am Oberlandesgericht
Stellvertretender Pressesprecher