Pressemitteilung 16 vom 15.03.2023
Strafverfahren gegen Wolfgang G. (56 Jahre) wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Bayerische Versammlungsgesetz
Das Landgericht München II hat den Angeklagten Wolfgang G. im Berufungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Bayerische Versammlungsgesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 150 € verurteilt und das freisprechende Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen aufgehoben.
Nach den Feststellungen der Berufungskammer hatte der Angeklagte im Rahmen einer Demonstration am 17.11.2020 in Murnau als Versammlungsleiter dazu aufgerufen, „als Zeichen des Widerstands die Maske abzusetzen“ und dann zu „schauen… was hier passiert“. Der Angeklagte habe während der Versammlung auch selbst keine Maske getragen. Zu dem Zeitpunkt habe die 7-Tage-Inzidenz bayernweit bei 173 und im Landkreis Garmisch-Partenkirchen bei 127 gelegen. Während der Versammlung bestand aufgrund eines Bescheids des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Anders als das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen ordnete die Berufungskammer den Bescheid, mit dem die Maskenpflicht während der Versammlung angeordnet worden war, als rechtmäßig ein. Die Behörde habe erkannt, dass sie bei der Erteilung der Auflage einen Beurteilungsspielraum gehabt habe und habe das ihr zustehende Ermessen in zulässiger Weise ausgeübt. Die Auflage sei auch materiellrechtlich rechtmäßig gewesen. Das Gericht hatte hierzu einen Virologen und Infektionsepidemiologen als Sachverständigen angehört. Entscheidend sei die Beurteilung zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gewesen. Aus damaliger Sicht sei die Maßnahme aufgrund der erheblichen Gefahren der Corona-Pandemie geeignet und erforderlich gewesen. Eine relevante Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit konnte die Kammer in der Auflage nicht erkennen.
Die Strafbarkeit nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz ergebe sich aus dem Umstand, dass der Angeklagte als Versammlungsleiter der Anordnung der Maskenpflicht zuwider gehandelt habe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München II steht das Rechtsmittel der Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht