Pressemitteilung 27 vom 05.05.2023
Landgericht München I: Strafverfahren gegen Christoph K. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. ("Wolfsmaske")
Mit Urteil vom heutigen Tage hat die 11. Große Strafkammer des Landgerichts München I gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren verhängt und seine anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der Angeklagte war bereits im Jahr 2021 vom Landgericht München I wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, Vergewaltigung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren mit anschließender Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof dieses Urteil zwar im Schuldspruch bestätigt, allerdings im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hatte bemängelt, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht berücksichtigt habe. Wie und in welchem Ausmaß diese Berücksichtigung erfolgen sollte, hatte der Bundesgerichtshof nicht ausgeführt. Zugleich hatte der Bundesgerichtshof ohne Begründung die Feststellungen zu den Rechtsfolgen aufgehoben.
Daher musste über die Rechtsfolgen mit einer entsprechenden Beweisaufnahme neu entschieden werden. Die Kammer unter dem Vorsitz von Stephan Kirchinger kam nach einer erneuten Anhörung diverser Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung voll schuldfähig war. Der Angeklagte sei vielfach einschlägig vorbestraft und weise einen Hang zur Begehung von schwersten Sexualstraftaten zu Lasten von Kindern auf. Seit nun über 30 Jahren habe der Angeklagte immer wieder Straftaten, insbesondere Sexualstraftaten, begangen. Von dem Angeklagten gehe eine sehr hohe Gefahr für die Allgemeinheit aus, er sei eine „tickende Zeitbombe“. Auch bei der vom Bundesgerichtshof angemahnten Berücksichtigung der Sicherungsverwahrung sei eine niedrigere Freiheitsstrafe nicht tat- und schuldangemessen. Das Gericht folgte mit seinem Urteil dem Antrag der Staatsanwältin Dr. Miechielsen. Diese hatte eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren beantragt und den Angeklagten als klassischen Hangtäter bezeichnet. Der Verteidiger hatte den Angeklagten als psychisch krank eingeordnet und war von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen, die zu einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus führen müsse. Dem folgte das Gericht nicht. Entscheidende Bedeutung maß das Gericht bei der Frage der Schuldfähigkeit der akribischen Vorbereitung der Tat durch den Angeklagten bei. Der Vorsitzende wies in seiner mündlichen Urteilsbegründung auf die Schwere des Unrechts hin, das der Angeklagte der Geschädigten angetan hat. Die Tat sei schrecklich und von einem hohen Maß an Menschenverachtung sowie von großer Brutalität geprägt gewesen. Die Tat habe der Geschädigten den Boden unter den Füßen weggezogen. Auch vier Jahre nach der Vergewaltigung sei sie schwerst traumatisiert.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Sowohl dem Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft steht jeweils das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung.
Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht