Pressemitteilung 32 vom 31.05.2023
Landgericht München I: Strafverfahren gegen Ismet G. wegen des Verdachts des versuchten Mordes
Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts München I hat den Angeklagten Ismet G. am 30.05.2023 wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte im Mai 2022 seine ehemalige Partnerin in ihrer Wohnung aufgesucht. Als ihm dort ein Bekannter der Ex-Freundin die Tür geöffnet habe, habe er diesen mit der Faust geschlagen und sodann mehrfach aufgefordert, mitzuteilen, ob er mit der Ex-Freundin geschlafen habe. Als die Ex-Freundin dazwischen gegangen sei, sei auch sie mit Faustschlägen traktiert worden. Sodann habe der Angeklagte zu einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 14 cm gegriffen und habe sowohl seine Ex-Freundin als auch ihren Bekannten umbringen wollen. Hierzu habe er der Ex-Freundin mehrere Schnitte im Halsbereich versetzt und sodann vier Mal auf ihren Bekannten eingestochen. Der Angeklagte habe mit dieser Tat sowohl seine ehemalige Partnerin als auch ihren Bekannten für die vermeintliche Aufnahme einer intimen Beziehung bestrafen wollen. Nach den Stichen habe der Angeklagte die Wohnung verlassen, ohne sich um das Schicksal der beiden Geschädigten zu kümmern. Die Geschädigten überlebten den Angriff.
Das Schwurgericht unter dem Vorsitzenden Norbert Riedmann hat die Tat als versuchten Mord aus niedrigen Beweggründen und gefährliche Körperverletzung an dem verletzten Bekannten eingeordnet. Der Angeklagte habe mit seiner Tat seiner ehemaligen Partnerin das Recht absprechen wollen, eine neue Beziehung einzugehen. Dies sei als besonders verwerflich anzusehen. Die Verletzung der ehemaligen Partnerin ordnete das Gericht als gefährliche Körperverletzung ein.
Staatsanwältin Johanna Heidrich hatte ausgeführt, dass die Geschädigte ein freies, und selbstbestimmtes Leben habe führen wollen; dies sei ihr von dem Angeklagten verwehrt worden. Heidrich hatte auch die Familie der Geschädigten kritisiert, die sich nach dem Messerangriff auf die Seite des Angeklagten gestellt habe und der Geschädigten vorgeworfen habe, selbst schuld zu sein, da sie „herumgehurt“ habe. Zudem sei die Geschädigte auch von der Familie des Angeklagten bedroht worden.
Zu Lasten des Angeklagten wertete die Kammer bei der Strafzumessung die dramatischen Verletzungen, die der Geschädigte erlitten hat. Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass er den Tatvorwurf eingeräumt hat.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung, der Nebenklage und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab dem 30.05.2023 eingelegt werden müsste.
Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht