Pressemitteilung 67 vom 21.11.2023
Strafverfahren gegen Shadi B. (29 Jahre) wegen des Verdachts des Mordes
Das Schwurgericht des Landgerichts München II hat heute den Angeklagten Shadi B. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts unter dem Vorsitz von Thomas Bott hatte der Angeklagte, der in einer Flüchtlingsunterkunft in Garmisch-Partenkirchen lebte, versucht, sich der später Getöteten – einer 21jährigen Ukrainerin, die ebenfalls in der Flüchtlingsunterkunft lebte – zu nähern. Diese hatte an einer Beziehung zu ihm kein Interesse. Bei einer Feier habe der Angeklagte gegen den Willen der Frau Fotos von ihr gemacht. Sie habe ihn daher zurechtgewiesen. Daraufhin sei der Angeklagte wiederum verärgert gewesen. Am nächsten Morgen habe er der Geschädigten mit einem Handbeil bewaffnet am Eingang der Unterkunft aufgelauert. Das Handbeil habe er unter einem Wäschekorb verborgen. Als er auf die Geschädigte getroffen sei, die gerade auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, habe er ohne Vorwarnung mehrfach mit dem Handbeil von hinten auf ihren Kopf geschlagen. Nach vier kraftvoll geführten Schlägen sei die Geschädigte zu Boden gestürzt; zu diesem Zeitpunkt habe sie bereits ein offenes Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Der Angeklagte habe sodann nachgesetzt und mindestens zwei äußerst kraftvolle Schläge oberhalb des rechten Ohrs der Geschädigten gesetzt. Dabei habe der Angeklagte mit absolutem Vernichtungswillen gehandelt. Die Geschädigte hatte mit diesem Angriff überhaupt nicht gerechnet, was der Angeklagte bei seinem Hinterhalt ausgenutzt habe. Die Geschädigte verstarb am 27.11.2022 trotz intensivster medizinischer Maßnahmen an den Folgen der dramatischen Verletzungen.
Die Kammer ging von zwei Mordmerkmalen aus: Der Angeklagte habe heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Soweit das Motiv des Angeschuldigten in der Verärgerung über die Verweigerung der Geschädigten, eine Beziehung zu dem Angeklagten einzugehen, zu sehen sei, so sei dies eindeutig besonders verachtenswert. Der Angeklagte habe damit das Recht der Getöteten auf sexuelle Selbstbestimmung negiert. Auch alle anderen in Betracht kommenden Motive seien „unterste Schublade“, so dass in jedem Falle niedrige Beweggründe zu bejahen seien.
Der Angeklagte leide an einer von einem hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierten Persönlichkeitsstörung, die sich allerdings bei der Tatbegehung nicht auf seine Schuldfähigkeit ausgewirkt habe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München II steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht