Pressemitteilung 30 vom 07.05.2024
HRE Musterverfahren beim OLG München endet mit Vergleich
Beim Oberlandesgericht München ist dies erst der zweite nach den
Vorschriften des KapMuG geschlossene Vergleich. Auch bundesweit wurde dieser
Weg kaum beschritten. Derzeit wird das KapMuG grundlegend überarbeitet. Das
vorliegende Verfahren zeigt, dass seine Regelungen für komplexe Verfahren, bei
denen sich in einem lang gestreckten Zeitraum mit vielen Betroffenen
unterschiedliche Haftungsfragen stellen, unzureichend sind. 1) Hintergrund:
Gegenstand des Musterverfahrens nach dem KapMuG waren Kapitalmarktmitteilungen
der vormaligen Hypo Real Estate Holding AG (jetzt Hypo Real Estate Holding
GmbH; HRE) in den Jahren 2007 und 2008 anlässlich der Finanzkrise. Der
Bankenkonzern musste zunächst gestützt werden und wurde im Jahr 2009 vom
Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) übernommen. 2) Prozessverlauf: Vor
dem Landgericht München I wurden gegen die HRE (und andere Beklagte) eine
Vielzahl von Schadensersatzklagen erhoben, die sich darauf stützten, es seien
Pflichten zur Information des Kapitalmarktes im Zeitraum vom 11.07.2007 bis
4.10.2008 verletzt worden. Das Landgericht München I erließ am 22.09.2010 einen
Vorlagebeschluss und leitete das Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht
München ein. Mit Beschluss vom 15.12.2014 erließ das Oberlandesgericht München
einen Musterentscheid, in dem es teilweise Feststelllungen zum Nachteil der HRE
traf, teilweise die begehrten Feststellungen der Kläger zurückwies. Gegen diese
Entscheidung legten sowohl der frühere Musterkläger als auch die HRE
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein. Mit Beschluss vom 17.12.2020 gab
der BGH den Rechtsmitteln teilweise statt und verwies das Verfahren wegen
weiterer noch zu treffender Feststellungen an das Oberlandesgericht München
zurück.
Nach der Zurückverweisung schloss die HRE ab Mai 2022 mit dem früheren Musterkläger sowie mit zahlreichen weiteren Beigeladenen außergerichtliche Vergleiche, in deren Folge diese Kläger ihre Klagen zurücknahmen und aus dem Musterverfahren ausschieden.
3) Mustervergleich
Das OLG München bestellte am 04.12.2023 eine neue Musterklägerin. Diese und die HRE einigten sich am 06.02.2024 auf einen Mustervergleich, der für alle noch am Musterverfahren 105 Beteiligte in 93 ausgesetzten Ausgangsverfahren einen nach den Erwerbszeitpunkten gestaffelten Zahlungsanspruch vorsieht.
Mit Beschluss vom 18.03.2024 genehmigte der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München den Vergleich und leitete das Zustimmungsverfahren nach dem KapMuG ein. Die Beigeladenen konnten innerhalb eines Monats den Austritt aus dem Vergleich erklären. Nur wenn mehr als 30 % der Beigeladenen ihren Austritt erklärt hätten, wäre nach der gesetzlichen Reglung das Musterverfahren fortzusetzen gewesen.
Mit Beschluss vom 06.05.2024 stellte das Oberlandesgericht die Wirksamkeit des Vergleiches und das Ende des Musterverfahrens fest, nachdem bis dahin über 85 % der Beigeladenen dem Vergleich ausdrücklich zugestimmt hatten. Nach über 13- jähriger Prozessdauer ist das Musterverfahren damit beendet.
Oberlandesgericht München, Pressestelle