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Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München

Pressemitteilung 30 vom 07.05.2024

HRE Musterverfahren beim OLG München endet mit Vergleich

Beim Oberlandesgericht München ist dies erst der zweite nach den Vorschriften des KapMuG geschlossene Vergleich. Auch bundesweit wurde dieser Weg kaum be­schritten. Derzeit wird das KapMuG grundlegend überarbeitet. Das vorliegende Ver­fahren zeigt, dass seine Regelungen für komplexe Verfahren, bei denen sich in ei­nem lang gestreckten Zeitraum mit vielen Betroffenen unterschiedliche Haftungs­fragen stellen, unzureichend sind.

1) Hintergrund: Gegenstand des Musterverfahrens nach dem KapMuG waren Kapitalmarktmitteilungen der vormaligen Hypo Real Estate Holding AG (jetzt Hypo Real Estate Holding GmbH; HRE) in den Jahren 2007 und 2008 an­lässlich der Finanzkrise. Der Bankenkonzern musste zunächst gestützt wer­den und wurde im Jahr 2009 vom Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) übernommen.

2) Prozessverlauf: Vor dem Landgericht München I wurden gegen die HRE (und andere Beklagte) eine Vielzahl von Schadensersatzklagen erhoben, die sich darauf stützten, es seien Pflichten zur Information des Kapitalmark­tes im Zeitraum vom 11.07.2007 bis 4.10.2008 verletzt worden. Das Landgericht München I erließ am 22.09.2010 einen Vorlagebeschluss und leitete das Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht München ein. Mit Beschluss vom 15.12.2014 erließ das Oberlandesgericht München einen Musterentscheid, in dem es teilweise Feststelllungen zum Nachteil der HRE traf, teilweise die begehrten Feststellungen der Kläger zurückwies. Gegen diese Entscheidung legten sowohl der frühere Musterkläger als auch die HRE Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein. Mit Beschluss vom 17.12.2020 gab der BGH den Rechtsmitteln teilweise statt und verwies das Verfahren wegen weiterer noch zu treffender Feststellungen an das Ober­landesgericht München zurück.

Nach der Zurückverweisung schloss die HRE ab Mai 2022 mit dem früheren Musterkläger sowie mit zahlreichen weiteren Beigeladenen außergerichtli­che Vergleiche, in deren Folge diese Kläger ihre Klagen zurücknahmen und aus dem Musterverfahren ausschieden.

3) Mustervergleich

Das OLG München bestellte am 04.12.2023 eine neue Musterklägerin. Diese und die HRE einigten sich am 06.02.2024 auf einen Mustervergleich, der für alle noch am Musterverfahren 105 Beteiligte in 93 ausgesetzten Aus­gangsverfahren einen nach den Erwerbszeitpunkten gestaffelten Zahlungs­anspruch vorsieht.

Mit Beschluss vom 18.03.2024 genehmigte der 5. Zivilsenat des Oberlan­desgerichts München den Vergleich und leitete das Zustimmungsverfahren nach dem KapMuG ein. Die Beigeladenen konnten innerhalb eines Monats den Austritt aus dem Vergleich erklären. Nur wenn mehr als 30 % der Bei­geladenen ihren Austritt erklärt hätten, wäre nach der gesetzlichen Reglung das Musterverfahren fortzusetzen gewesen.

Mit Beschluss vom 06.05.2024 stellte das Oberlandesgericht die Wirksam­keit des Vergleiches und das Ende des Musterverfahrens fest, nachdem bis dahin über 85 % der Beigeladenen dem Vergleich ausdrücklich zugestimmt hatten. Nach über 13- jähriger Prozessdauer ist das Musterverfahren damit beendet.


Oberlandesgericht München, Pressestelle