Pressemitteilung 34 vom 16.05.2024
OLG München Strafverfahren gegen Bobodzhon K. (38 Jahre) wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland
Der 7. Strafsenat hat heute den tadschikischen Staatsangehörigen Bobodzhon K. nach Anklage der Generalstaatsanwaltschaft München (Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus) wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 8 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte sei nach Vermittlung im Jahr 2015 von Moskau in das damals vom sog. IS kontrollierte Gebiet in Raqqa/Syrien gereist. Dort habe er zunächst an einer umfangreichen Koranschulung und anschließend an einer militärischen Schulung teilgenommen, um schließlich Mitglied einer russischsprachigen militärischen Einheit, einer sog. Katiba, zu werden. Er habe auch einen Kampfnamen erhalten. Ferner habe er sich freiwillig für einen Militäreinsatz an der Front gemeldet und habe an dem Sturm auf einen Militärflughafen teilgenommen und dabei auch mindestens einen Schuss aus einem Maschinengewehr abgegeben.
Der Angeklagte hatte den Tatvorwurf in mehreren Interviews und bei Befragungen durch Polizei- und Ausländerbehörden weit gehend eingeräumt. Dieses Geständnis sei der Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens, so die Vorsitzende Richterin Sigrid Dörmer. Das Gericht habe das umfassende und mehrfach abgegebene Geständnis anhand von objektiven Beweismitteln überprüft und insgesamt für weit gehend glaubhaft eingeordnet.
Der Senat bewertete die Handlungen des Angeklagten – anders als dieser selbst, der sich als Opfer des IS ansah – als täterschaftliche mitgliedschaftliche Beteiligung in einer ausländischen terroristischen Vereinigung. Der IS erfülle alle Voraussetzungen einer ausländischen terroristischen Vereinigung. Die Vorsitzende Richterin Sigrid Dörmer hob dabei das Schicksal der Jesiden hervor, die unter der Herrschaft des IS besonders gelitten haben und aus deren Gruppe 10.000 Menschen ermordet wurden. Der Angeklagte habe sich in voller Kenntnis der Natur des IS in dessen Hände begeben und habe sich bewusst dafür entschieden, den Kampf des IS zu unterstützen; er sei nicht dazu gezwungen worden. Sowohl die Teilnahme an der militärischen Ausbildung als auch die Teilnahme am Kampfeinsatz seien als mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen einzuordnen.
Zu Lasten des Angeklagten würdigte das Gericht vor allem, dass der IS eine ganz besonders grausame und erbarmungslose terroristische Vereinigung ist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft München steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht