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Oberlandesgericht München

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Pressemitteilung 67 vom 17.10.2024

Verhandlungstermin in Sachen Pechstein

Verhandlungstermin des 29. Zivilsenats am 24.10.2024, 13.00 Uhr, Sitzungssaal 28 (EG), Prielmayerstr. 7 (Justizpalast), 80335 München (Az. U 1110/14 Kart).

Gegenstand des Verfahrens: Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit der Dopingsperre und macht Ansprüche auf Ersatz der ihr erwachsenen Schäden geltend.

Über die gerichtlichen Verfahren wurde umfangreich in den Medien berichtet:

  • LG München I vom 26.02.2014; Az. 37 O 28331/12
  •  OLG München vom 15.01.2015, Az. U 1110/14 Kart
  •  BGH vom 07.06.2016, Az. KZR 6/15
  • BVerfG vom 03.06.2022, Az. 1 BvR 2103/16

Das Bundesverfassungsgericht hat unter Aufhebung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 2016 die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

Für die Medienvertreter werden von den 40 vorhandenen Sitzplätzen 15 reserviert. Soweit bis Sitzungsbeginn Plätze für die Zuhörer nicht benötigt werden, werden die Plätze für Pressevertreter freigegeben.

Aufgrund der Anzahl der eingegangenen Voranmeldungen wurde kein Akkreditierungsverfahren durchgeführt.

Die für die Medienvertreter zur Verfügung stehenden Sitzplätze werden nach dem Zeitpunkt des Erscheinens des Medienvertreters vor dem Sitzungssaal vergeben werden (Prioritätsprinzip), wobei ein Anstellen vor dem Sitzungssaal ab 12.00 Uhr möglich sein wird. Der Einlass in den Sitzungssaal wird ab 12.40 Uhr erfolgen. Soweit mehr Medienvertreter erscheinen als Sitzplätze zur Verfügung stehen, kann der Vorsitzende nachträglich anordnen, dass pro Medienunternehmen nur zwei Sitzplätze vergeben werden.

Auszug aus der Sicherheitsverfügung:

 

„III. FFP2-Maskenpflicht

Im Sitzungssaal gilt für alle Anwesenden (Prozessbeteiligte, Pressevertreter, Zuhörer etc.) eine FFP2-Maskenpflicht. Die Maske darf von jeweils einem Prozessbeteiligten aus Gründen der Verständlichkeit für den Zeitraum vorübergehend abgenommen werden, in dem er während der Verhandlung das Wort hat.

 

IV. Ton-, Film- und Bildaufnahmen sowie Presseberichterstattung

1. Ton-, Film- und Bildaufnahmen sind vor und im Sitzungssaal vor Sitzungsbeginn gestattet bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vorsitzende nach Aufruf der Sache die Beendigung der Aufnahmen anordnet, nach Maßgabe der folgenden Regelungen:

a) Während der Verhandlung und in den Verhandlungspausen sind im Sitzungssaal keine Aufnahmen erlaubt.“

 

Oberlandesgericht München, Pressestelle