Geldauflagen im Strafverfahren zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen
Überregionale Liste für den Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg
Die Aufnahme von gemeinnützigen Einrichtungen in die vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg geführte überregionale Liste richtet sich nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10. Dezember 2008 i. d. F. v. 25. Mai 2020.
In die Liste wird jede Einrichtung eingetragen, die die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Eintragung unterbleibt, wenn der listenführenden Stelle Umstände bekannt werden, die darauf hindeuten, dass Zweck oder Tätigkeit der Einrichtung den Strafgesetzen zuwiderläuft, oder sich die Einrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
Die Aufnahme einer Einrichtung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung von Geldauflagen und stellt auch keine Empfehlung dar. Die Auswahl der Einrichtung, der eine Geldauflage zugewiesen wird, erfolgt im gerichtlichen Bereich in richterlicher Unabhängigkeit. Die Justizverwaltung hat deshalb insbesondere keine Möglichkeit, zu Gunsten einer bestimmten gemeinnützigen Einrichtung auf die Verteilung der Bußgelder Einfluss zu nehmen.
Folgende Unterlagen und Erklärungen sind beizufügen:
- eine Erläuterung, inwieweit die Einrichtung im Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg tätig ist. Eine Eintragung kommt nur dann in Frage, wenn auch hier Aktivitäten entfaltet werden;
- Eine Darlegung, ob der Verein überregional tätig ist. Sollte dies nicht der Fall sein, käme nur eine Eintragung in die entsprechende regionale Liste in Betracht. Ihr Ersuchen würde dann an das zuständige Landgericht weitergeleitet.
- einen Abdruck der Satzung oder anderer Unterlagen, aus denen sich die Zielsetzung der Einrichtung ergibt;
- eine gültige Bescheinigung oder einen gültigen Bescheid des zuständigen Finanzamts, aus der sich die Gewährung einer Steuervergünstigung wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke (§ 51 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung) ergibt;
- Verpflichtungserklärung (vom vertretungsberechtigten Vorstand unterschrieben)
- Angabe einer Bankverbindung
Von der Übersendung von Prospekten und Werbematerial wird gebeten abzusehen. Das Oberlandesgericht Nürnberg ist lediglich listenführende Stelle und weist selbst keine Gelder zu.
Fragen und Anträge können per E-Mail an gemeinnuetzige@olg-n.bayern.de oder postalisch an
Herrn Präsidenten
des Oberlandesgerichts Nürnberg
Fürther Straße 110
90429 Nürnberg
gerichtet werden.
Bitte beachten Sie, dass über diese Verwaltungsangelegenheit hinaus, E-Mail-Adressen keinen Zugang für Erklärungen in Rechtssachen (z.B. Klageverfahren) eröffnen.