Pressemitteilung vom 13. März 2019 Nr. 11/2019
Amtsgericht Nürnberg: Voraussetzungen der Herausgabe eines in Pflege gegebenen Hundes
Das Amtsgericht Nürnberg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein Hund an die ursprüngliche Eigentümerin zurückgegeben werden muss, welcher sich in Pflege bei einer anderen Person befunden hatte. Insbesondere war zu entscheiden, inwieweit die Herausgabe des Hundes von der Übernahme der angefallenen Kosten für Futter, Tierarztbehandlungen oder Medikamente abhängig gemacht werden kann.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines grau- / schwarzhaarigen Bearded Collie. Nachdem sie aufgrund einer Erkrankung für längere Zeit nicht in der Lage war, sich um den Hund zu kümmern, übernahm die Beklagte, welche das Tier gut kannte, diese Aufgabe und nahm den Hund mit zu sich. In der Folgezeit gab die Beklagte den Hund aber nicht mehr an die Klägerin heraus und behauptete, es sei mit dieser ausgemacht gewesen, dass das Tier bei ihr bleibe. Ferner habe sie für den Collie erhebliche Aufwendungen in Form von Tierarztkosten, Physiotherapie, Medikamenten oder Fellpflege sowie Futterkosten gehabt. Insgesamt stünden ihr Ansprüche gegen die Klägerin in Höhe von 2.171,12 Euro zu, welche sämtlich für die Pflege des Tieres notwendig gewesen seien.
Das Amtsgericht Nürnberg hat die Beklagte verurteilt, den Hund wieder an die Klägerin herauszugeben. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme konnte sich das Amtsgericht nicht davon überzeugen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten vereinbart worden war, dass der Hund auch nach der Gesundung der Klägerin bei der Beklagten verbleibt.
Die Beklagte muss den Hund aber nur dann an die Klägerin herausgeben, wenn diese ihr Kosten in Höhe von 430,21 Euro erstattet. Bis dahin hat die Beklagte nach Ansicht des Amtsgerichts Nürnberg ein Zurückbehaltungsrecht.
Die Beklagte kann allerdings nicht alle Aufwendungen von der Klägerin ersetzt verlangen. Die Futterkosten muss die Klägerin der Beklagten beispielsweise nicht bezahlen. Es handelt sich insoweit um sogenannte „gewöhnliche Erhaltungskosten“, welche während der Dauer des Pflegeaufenthaltes die Beklagte bezahlen muss. Diese zog während dieses Zeitraums auch die rechtlich als „Nutzungen“ bezeichneten Vorteile in Form von Gesellschaft und Anwesenheit des Tieres.
Im Hinblick auf die übrigen Kosten, welche die Beklagte für den Hund aufgewandt hat, differenziert das Amtsgericht Nürnberg zwischen notwendigen und nützlichen Verwendungen. Letztere seien nur bis zu dem Zeitpunkt zu erstatten, in welchem der Beklagten klar gewesen sei, dass sie das Tier wieder an die Klägerin herausgeben muss. Die von der Beklagten getätigten „notwendigen Verwendungen“ beispielsweise in Form der Aufwendungen für ein Herzmedikament, muss die Klägerin hingegen vollständig bezahlen.
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg zunächst Berufung eingelegt, diese Berufung aber nach einem Hinweis des Landgerichts Nürnberg-Fürth, dass keine Erfolgsaussichten bestünden, wieder zurückgenommen.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 29.05.2017, Az.: 20 C 224/17
Friedrich Weitner
Richter am Oberlandesgericht
Justizpressesprecher