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Oberlandesgericht Nürnberg

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Pressemitteilung vom 2. Juli 2019 Nr. 24/2019

Landgericht Nürnberg-Fürth: Verfahren gegen Tatjana Gsell wird teilweise wieder aufgenommen

Mit Beschluss vom 28. Juni 2019 hat die 13. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 30. Juli 2004 abgeschlossenen Verfahrens gegen Tatjana Gsell hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchten Versicherungsmissbrauchs und Vortäuschens einer Straftat angeordnet. Bestand hat die Verurteilung hingegen wegen versuchten Betruges, für welchen das Amtsgericht Nürnberg im Juli 2004 eine Einzelstrafe von einem Jahr verhängt hatte.

Die Geschehnisse, welche sich am 5. Januar 2003 am Abend in der Villa des verstorbenen Schönheitschirurgen Dr. Gsell abspielten, beschäftigen bis heute die Nürnberger Justiz. Um einen besseren Überblick zu gewährleisten, sollen im Folgenden die wesentlichen Ereignisse des Falles noch einmal kurz zusammengefasst sowie die ergangenen Entscheidungen und prozessual wichtigen Vorgänge in der anhängenden Übersicht dargestellt werden:

Am 5. Januar 2003 meldete Herr Dr. Gsell über den Polizeinotruf, dass er soeben in seiner Wohnung überfallen worden sei. Die Ermittlungsbehörden gingen in der Folgezeit jedoch davon aus, dass der Überfall lediglich vorgetäuscht wurde. Sie hegten vielmehr den Verdacht, dass beabsichtigt gewesen war, am 5. Januar 2003 den 100.000 Euro teuren Mercedes Typ SL 500, welcher Tatjana Gsell gehörte, an Autoschieber zu veräußern, um diesen anschließend als gestohlen zu melden und die Versicherungssumme zu vereinnahmen. Hintergrund sollen massive Geldprobleme von Tatjana Gsell gewesen sein, welche sich zu diesem Zeitpunkt in Marbella aufhielt. Die Ermittlungsbehörden nahmen ferner an, dass verschiedene Gegenstände, unter anderem eine Bulgari-Uhr im Wert von 16.000 Euro, bei der Hausratsversicherung als gestohlen gemeldet wurden, obwohl diese tatsächlich gar nicht gestohlen worden waren.

Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse kam es zu Prozessen gegen Tatjana Gsell und Stefan M., deren Ergebnisse und Verläufe in der linken und mittleren Spalte der anliegenden Übersicht dargestellt sind. Tatjana Gsell legte kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom Juli 2014 ein, so dass dieses rechtskräftig wurde. Stefan M. legte gegen seine Verurteilung Berufung ein und wurde vom Landgericht Nürnberg-Fürth am 11. Mai 2005 wegen versuchten Versicherungsmissbrauchs zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Bezüglich des Vorwurfs des Vortäuschens einer Straftrat wurde er in der Berufungsinstanz freigesprochen.

Aufgrund neuer Erkenntnisse wurden im Jahr 2010 zwei Personen ermittelt, welche am frühen Abend des 5. Januar 2003 tatsächlich einen Überfall auf Dr. Gsell verübt hatten. Diese wurden deshalb am 10. Dezember 2014 wegen besonders schweren Raubs mit Todesfolge zu Freiheitsstrafen von jeweils 11 Jahren verurteilt.
 
Am 19. November 2015 hat der verurteilte Stefan M., nachdem bereits im Jahr 2013 ein Wiederaufnahmeantrag bestandskräftig abgelehnt worden war, erneut die Wie-deraufnahme des gegen ihn geführten Verfahrens beantragt; dies tat in der Folgezeit auch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. Das zuständige Landgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 die Wiederaufnahme abgelehnt. Im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Pressemitteilung des Landgerichts Regensburg vom 22. Dezember 2016. Mit Beschluss vom 31. August 2017 hat das Oberlandesgericht Nürnberg die sofortige Beschwerde von Stefan M. gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg verworfen. Zur Begründung wird auf die Pressemitteilung 25/2017 vom 31. August 2017 Bezug genommen.

Tatjana Gsell hat am 8. Dezember 2015 beantragt, das Verfahren gegen sie wieder aufzunehmen; dies tat in der Folgezeit auch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. Das Amtsgericht Fürth hat mit Beschluss vom 22. November 2017 den Wiederaufnahmeantrag von Frau Gsell als unzulässig verworfen. Zur Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Pressemitteilung des Amtsgerichts Fürth vom 22. November 2017. Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Fürth hat Tatjana Gsell sofortige Beschwerde eingelegt, welche nunmehr am Landgericht Nürnberg-Fürth teilweise Erfolg hatte.

Die für die Beschwerdeentscheidung zuständige 13. Strafkammer hat das Verfahren im Hinblick auf die Verurteilung wegen Vortäuschens einer Straftat wiederaufgenommen, weil aufgrund des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Dezember 2014 ausreichend wahrscheinlich sei, dass am frühen Abend des 5. Januar 2003 tatsächlich ein Überfall auf Dr. Gsell stattgefunden hat, dieser mithin nicht vorgetäuscht war.

Darüber hinaus hat die Kammer auch das Verfahren wegen des Vorwurfs des versuchten Versicherungsmissbrauchs wiederaufgenommen. Dabei führt die Kammer zunächst aus, dass die Gründe, die bei der Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags von Stefan M. durch das Oberlandesgericht Nürnberg angeführt wurden, nicht von der Hand zu weisen seien.

Allerdings war die Ausgangslage hier eine andere: Die Kammer hatte sich mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Amtsgerichts Nürnberg gegen Tatjana Gsell wegen des Vorwurfs des Vortäuschens einer Straftat und des versuchten Versicherungsmissbrauchs auseinanderzusetzen. Nach Ansicht der Kammer besteht zwischen den beiden Tatkomplexen ein derart enger inhaltlicher sowie räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, dass diese bei der Beurteilung der Frage, ob die vorliegenden Tatsachenbeweise einen Freispruch möglich erscheinen lassen, nicht getrennt voneinander betrachtet werden können. Dies hatte für die Kammer zur Folge, dass bei der Wiederaufnahme hinsichtlich des Vortäuschens einer Straftat auch der Vorwurf des versuchten Versicherungsmissbrauchs wieder aufgenommen werden musste.

Als unzulässig hat die Strafkammer hingegen den Wiederaufnahmeantrag im Hinblick auf die Verurteilung wegen versuchten Betruges gegenüber der Hausratsversicherung angesehen. Hier fehlte es nach Ansicht der Strafkammer an einem Vorbringen, das einen Freispruch erwarten ließe.

Wegen des Vorwurfs des Vortäuschens einer Straftat und des versuchten Versicherungsmissbrauchs werden die Akten an das Amtsgericht Fürth zurückgesandt. Im Hinblick auf die Verurteilung wegen versuchten Betrugs bleibt die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr hingegen bestehen.


Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juni 2019, AZ.: 13 Qs 48/17


Friedrich Weitner
Richter am Oberlandesgericht
Justizpressesprecher