Pressemitteilung 8 vom 28.01.2025
Nach Ladendiebstahl - 50-Jähriger zu Geldstrafe verurteilt
Gemeinsame Presseerklärung des PP Unterfranken und der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg vom 28.01.2025 - Bereich Untermain
ASCHAFFENBURG / DAMM. Vergangenen Donnerstag wurde ein 50-Jähriger festgenommen, nachdem er zuvor kosmetische Erzeugnisse aus einem Geschäft entwendet hat. Bereits am Freitag wurde der Mann der Ermittlungsrichterin vorgeführt, die ihn zu einer Geldstrafe verurteilte.
Diebstahl in Verbrauchermarkt - Festnahme des Tatverdächtigen
Gegen 11:30 Uhr ist Mitarbeitern eines Verbrauchermarktes in der Müllerstraße ein Mann aufgefallen, der zunächst mehrere Kosmetikartikel in eine Tüte steckte und anschließend damit das Geschäft verließ. Der Dieb wurde von den Mitarbeitern angesprochen, die daraufhin die Polizei verständigten. Eine Streife der Aschaffenburger Polizei erklärte dem 50-Jährigen, der zum Zeitpunkt seiner Tat unter Alkoholeinfluss stand, vor Ort die Festnahme. Er musste die Beamten in der Folge zur Dienststelle begleiten.
Das Diebesgut im Wert von etwa einhundert Euro wurde wieder an die Verantwortlichen des Verbrauchermarktes ausgehändigt.
Vorführung am Freitag - Verurteilung zu Geldstrafe
In Absprache mit der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg wurde der Mann, der ohne festen Wohnsitz in Deutschland ist, am Freitag im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens der Ermittlungsrichterin am Amtsgericht Aschaffenburg vorgeführt. Diese verurteilte den 50-Jährigen zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 900 Euro.
Anmerkung: Erklärung "Beschleunigtes Verfahren"
Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist in den Paragraphen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt und stellt eine besondere Verfahrensart dar, die in einfach liegenden Fällen eine schnelle und effektive Aburteilung ermöglichen soll. Dabei soll die Strafe „der Tat auf dem Fuße folgen“.
Damit ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dafür darf zunächst die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht höher als ein Jahr sein. Auf diese Weise ist von vornherein ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren bei schweren Delikten durchgeführt werden kann. Daneben muss die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder klarer Beweislage zu einer sofortigen Verhandlung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens geeignet ist. Damit ist gemeint, dass die Hauptverhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt und aller Erwartung nach auch innerhalb eines Termins abgeschlossen werden kann.
Schließlich muss es sich bei dem Beschuldigten um einen Erwachsenen oder um einen Heranwachsenden, also eine Person ab 18 bis einschließlich 20 Jahren, handeln. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht zulässig.