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Staatsanwaltschaft Ingolstadt

Pressemitteilung 2/2019 vom 07.02.2019

Kein Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Oberbürgermeister der Stadt Ingolstadt Herrn Dr. Lehmann im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit für eine Beratungsfirma

Nachdem die insoweit zur Prüfung zuständige Generalstaatsanwaltschaft München bereits das Vorliegen einer Straftat der Bestechlichkeit von Mandatsträgern gemäß § 108e StGB im Zusammenhang mit Neubesetzungen des Bau- und Rechtsreferenten der Stadt Ingolstadt und im Geschäftsbereich des Klinikum Ingolstadt verneint hatte, hat die Prüfung der Staatsanwaltschaft Ingolstadt im Rahmen von Vorermittlungen, ob eine Straftat der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit gemäß §§ 331, 332 StGB im Zusammenhang mit Neubesetzungen im Geschäftsbereich des Klinikum Ingolstadt vorliegen könnte, keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Herrn Dr. Lehmann ergeben. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Herrn Dr. Lehmann für die Beratungsfirma und deren Beauftragung als Headhunter im Rahmen der Neubesetzungen im Geschäftsbereich des Klinikum Ingolstadt konnte nicht festgestellt werden. Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wurde deshalb gemäß § 152 Absatz 2 StPO abgesehen.