Pressemitteilung 10 vom 22.07.2014
Neue Rechtsprechung des EuGH zu 'Legal Highs' ist kein Freibrief!
Erwerb und Besitz von Kräutermischungen können weiterhin strafbar sein
Der Europäische Gerichtshof hat am 10.07.2014 entschieden, dass Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten, keine Arzneimittel sind. Dies bedeutet jedoch keinesfalls, dass der Umgang mit diesen sog. "Legal Highs" immer straffrei ist.
In dem Urteil vom 10.07.2014 hat der Europäische Gerichtshof nur festgestellt, dass Verkäufer von Kräutermischungen nicht wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz verfolgt und bestraft werden können. Häufig enthalten die Mischungen aber auch Wirkstoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen. Soweit dies der Fall ist, bleibt jeglicher Umgang mit den Kräutermischungen weiterhin strafbar. Dies gilt auch für Erwerb und Besitz.
Die Betroffenen müssen deshalb unverändert damit rechnen, dass bei ihnen gefundene "Legal Highs" sichergestellt und auf das Vorhandensein von Betäubungsmitteln untersucht werden. Sollten den Kräutermischungen Inhaltsstoffe anhaften, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, werden die Beschuldigten wie bisher strafrechtlich verfolgt.
Unabhängig von der Frage der Strafbarkeit warnt die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth eindringlich vor dem Konsum dieser synthetischen Drogen. Da die genaue Zusammensetzung der Inhaltsstoffe meist nicht bekannt ist, ergeben sich für die Konsumenten unkalkulierbare Risiken. Schon wiederholt haben Betroffene nach dem Konsum von Herz- und Kreislaufproblemen bis zur Ohnmacht, Angstzuständen, Kopfschmerzen und Wahnvorstellungen berichtet.
I.A.
gez.
Gabriels-Gorsolke
Oberstaatsanwältin