Pressemitteilung Nr. 13 vom 02.05.2023
Gemeinsame Presseerklärung des Polizeipräsidiums Unterfranken und der Staatsanwaltschaft Schweinfurt vom 02.05.2023
Verkehrspolizei stellt umfangreiches Diebesgut sicher – Drei Tatverdächtige in U-Haft
SCHWEINFURT. Am vergangenen Mittwoch haben Beamte der Verkehrspolizeiinspektion Schweinfurt-Werneck bei einer Kontrolle auf der A70 umfangreiches Diebesgut sichergestellt. Drei Tatverdächtige wurden vorläufig festgenommen. Ein Ermittlungsrichter folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft Schweinfurt und erließ Haftbefehle gegen die Männer. Gegen 17:30 Uhr wollten die Beamten im Rahmen der Schleierfahndung auf der A70 einen Pkw kontrollieren, der mit drei Personen besetzt war. Das Fahrzeug, das in Richtung Bamberg unterwegs war, konnte kurz vor der Anschlussstelle Bergrheinfeld gestoppt werden. Der Fahrer händigte einen gefälschten Führerschein aus. Während die Beamten das Fahrzeug genauer unter die Lupe nahmen, entdeckten sie zahlreiche Packungen Babynahrung und weitere Kosmetikprodukte. Neben dem mutmaßlichen Diebesgut im Wert von über 3.000 Euro wurden auch verschiedene Gegenstände zur Überwindung der Diebstahlsicherung an Ausgängen von Ladengeschäften sichergestellt. Anhand von Erkenntnissen aus Folgeermittlungen geht die Polizei davon aus, dass die Babynahrung zuvor aus verschiedenen Drogeriemärkten Baden-Württemberg entwendet worden war. Die Beamten nahmen die drei Pkw-Insassen im Alter von 50, 43 und 31 Jahren vorläufig fest. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Schweinfurt wurden die Männer am Donnerstag dem Ermittlungsrichter vorgeführt. Dieser ordnete die Untersuchungshaft unter anderem wegen des dringenden Tatverdachts des Bandendiebstahls an. Nach der Eröffnung der Haftbefehle wurden die Tatverdächtigen in unterschiedliche Justizvollzugsanstalten eingeliefert.
Stichwort Schleierfahndung: Gemäß des Bayerischen Polizeiaufgabengesetztes kann die Polizei im Rahmen verdachtsunabhängiger Kontrollen auch auf Bundesautobahnen die Identität einer Person feststellen und die von ihr mitgeführten Gegenstände, wie z.B. Fahrzeuge, durchsuchen. Zweck dieser Vorschrift ist unter anderem die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität.