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Staatsanwaltschaft Schweinfurt

Pressemitteilung Nr. 10 vom 08.04.2025

Gemeinsame Presseerklärung des Polizeipräsidiums Unterfranken und der Staatsanwaltschaft Schweinfurt vom 08.04.2025

Nach zwei Ladendiebstählen - 36-Jähriger zu Bewährungsstrafe verurteilt

SCHWEINFURT. Vergangenen Donnerstag wurde ein 36-Jähriger festgenommen, nachdem er zuvor Parfüm aus einem Geschäft entwendet hatte. Bereits am Freitag wurde der Mann beim Amtsgericht Schweinfurt vorgeführt und zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Diebstahl in Drogerie - Festnahme des Tatverdächtigen

Gegen 15:40 Uhr stellte die Mitarbeiterin einer Drogeriefiliale in der Gunnar-Westermann-Straße einen männlichen Ladendieb fest, der Parfüm im Wert von knapp 150 Euro entwendet hatte. Die daraufhin verständigte Polizei konnte den 36-jährigen somalischen Staatsangehörigen vor Ort festnehmen. Er musste die Beamten in der Folge zur Dienststelle begleiten. 

Das Diebesgut im Wert von etwa 150 Euro wurde wieder an die Verantwortlichen der Drogerie ausgehändigt.

Bei der anschließenden Wohnungsdurchsuchung konnte die Schweinfurter Polizei weiteres Diebesgut auffinden und sicherstellen. Nach derzeitigem Ermittlungssstand kann es einem Diebstahl aus einem Bekleidungsgeschäft zugeordnet werden.

Vorführung am Freitag - Verurteilung zu Bewährungsstrafe

In Absprache mit der Staatsanwaltschaft Schweinfurt wurde der Mann am Freitag im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens dem zuständigen Richter am Amtsgericht Schweinfurt vorgeführt. Dieser verurteilte den 36-Jährigen zu einer mehrmonatigen Bewährungsstrafe.

Anmerkung: Erklärung "Beschleunigtes Verfahren"

Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist in den Paragraphen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt und stellt eine besondere Verfahrensart dar, die in einfach liegenden Fällen eine schnelle und effektive Aburteilung ermöglichen soll. Dabei soll die Strafe „der Tat auf dem Fuße folgen“.

Damit ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dafür darf zunächst die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht höher als ein Jahr sein. Auf diese Weise ist von vornherein ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren bei schweren Delikten durchgeführt werden kann. Daneben muss die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder klarer Beweislage zu einer sofortigen Verhandlung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens geeignet ist. Damit ist gemeint, dass die Hauptverhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt und aller Erwartung nach auch innerhalb eines Termins abgeschlossen werden kann.

Schließlich muss es sich bei dem Beschuldigten um einen Erwachsenen oder um einen Heranwachsenden, also eine Person ab 18 bis einschließlich 20 Jahren, handeln. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht zulässig.