Pressemitteilung Nr. 6 vom 14.03.2025
Gemeinsamer Presseerklärung des Polizeipräsidiums Unterfranken und der Staatsanwaltschaft Schweinfurt vom 14.03.2025
Illegaler Handel mit Betäubungsmittel – 23-Jähriger zu Bewährungsstrafe verurteilt
Schweinfurt / Innenstadt. Am Mittwochnachmittag konnte ein 23-jähriger Algerier festgenommen und einem Haftrichter vorgeführt werden nachdem er Haschisch verkauft hatte. Im Beschleunigten Verfahren wurde er wegen illegalen Handels mit Betäubungsmitteln verurteilt.
Gegen 15:30 Uhr konnte der Tatverdächtige durch Beamte der Schweinfurter Polizei dabei beobachtet werden, wie dieser Betäubungsmittel verkauft hatte. Bei der Festnahme und anschließender Durchsuchung konnte eine geringe Menge Haschisch und zudem Bargeld aus den zuvor getätigten Verkäufen sichergestellt werden.
In enger Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Schweinfurt wurde der Mann vorläufig festgenommen und am folgenden Tag im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens vom Amtsgericht Schweinfurt zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
Anmerkung: Erklärung "Beschleunigtes Verfahren"
Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist in den Paragraphen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt und stellt eine besondere Verfahrensart dar, die in einfach liegenden Fällen eine schnelle und effektive Aburteilung ermöglichen soll. Dabei soll die Strafe „der Tat auf dem Fuße folgen“.
Damit ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dafür darf zunächst die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht höher als ein Jahr sein. Auf diese Weise ist von vornherein ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren bei schweren Delikten durchgeführt werden kann. Daneben muss die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder klarer Beweislage zu einer sofortigen Verhandlung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens geeignet ist. Damit ist gemeint, dass die Hauptverhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt und aller Erwartung nach auch innerhalb eines Termins abgeschlossen werden kann.
Schließlich muss es sich bei dem Beschuldigten um einen Erwachsenen oder um einen Heranwachsenden ab 20 Jahren, handeln, bei dem die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts zu erwarten ist. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht zulässig.