Pressemitteilung 20 vom 18.10.2024
Tatverdächtige nach Ladendiebstahl wiedererkannt - Beuteschaden im vierstelligen Bereich
Presseerklärung vom 18.10.2024
WÜRZBURG / INNENSTADT. Durch einen Mitarbeiter eines örtlichen Drogeriemarktes konnten zwei Ladendiebe wiedererkannt werden. Die beiden Tatverdächtigen sind mutmaßlich für Diebstähle in der Drogerie verantwortlich. Ein Richter urteilt im beschleunigten Verfahren.
Ein aufmerksamer Mitarbeiter einer Drogerie am Dominikanerplatz konnte am Mittwoch gegen 19:00 Uhr zwei Männer wiedererkennen, die mutmaßlich für vorangegangene sowie aktuelle Diebstähle verantwortlich sind. Er verständigte daraufhin die Polizei Würzburg Stadt.
Den beiden Tatverdächtigen im Alter von 19 und 25 Jahren werden nun verschiedene Ladendiebstähle mit einem Gesamtbeuteschaden von über 1000 Euro zur Last gelegt.
Die Polizei nahm die beiden Männer fest. Im Zuge der Hauptverhandlungshaft verbrachten der ältere der beiden Männer die Nacht in einer Haftzelle und wurden am Folgetag einem Strafrichter vorgeführt.
Dieser verurteilte den 25-jährigen Algerier im beschleunigten Verfahren zu einer Bewährungsstrafe. Dem 19-jährigen Lybier steht sein Verfahren wegen Ladendiebstahl noch bevor.
Anmerkung: Erklärung "Beschleunigtes Verfahren"
Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist in den Paragraphen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt und stellt eine besondere Verfahrensart dar, die in einfach liegenden Fällen eine schnelle und effektive Aburteilung ermöglichen soll. Dabei soll die Strafe „der Tat auf dem Fuße folgen“.
Damit ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dafür darf zunächst die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht höher als ein Jahr sein. Auf diese Weise ist von vornherein ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren bei schweren Delikten durchgeführt werden kann. Daneben muss die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder klarer Beweislage zu einer sofortigen Verhandlung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens geeignet ist. Damit ist gemeint, dass die Hauptverhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt und aller Erwartung nach auch innerhalb eines Termins abgeschlossen werden kann.
Schließlich muss es sich bei dem Beschuldigten um einen Erwachsenen oder um einen Heranwachsenden, also eine Person ab 18 bis einschließlich 20 Jahren, handeln. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht zulässig.