Pressemitteilung 2 vom 22.09.2022
Der „mangelhafte“ Kater
Ein Streit über den Kauf eines Kater beschäftigt das Amtsgericht
Tiere sind nach dem Gesetz keine Sachen, auf ihren Verkauf finden aber
die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendungen.
Auch beim Kauf eines Tieres kann es daher zu rechtlichen Streitigkeiten
kommen.
Das Amtsgericht Ansbach hatte sich Anfang September dieses Jahres
mit der Klage einer Katzenzüchterin aus Sachsen-Anhalt zu beschäftigen, die an eine Frau aus dem Landkreis Ansbach einen Kater verkaufte
und nun weitere 5.000,00 € von der Käuferin forderte.
Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über einen Kater der Rasse
„Maine Coone“ ab. Als Kaufpreis wurde die Zahlung von 700,00 € vereinbart, zusätzlich sollte die Verkäuferin sich für den Fall, dass der Kater
2 Jahre nach dem Vertragsschluss Nachwuchs zeugen sollte, eines der
Kätzchen aussuchen dürfen. Für den Fall, dass die Käuferin kein Kätzchen erhalten sollte, sollte der Kaufpreis 1.700,00 € betragen.
Ein Kätzchen erhielt die Verkäuferin nicht, sondern fand stattdessen
heraus, dass die Käuferin den Kater mittlerweile weiterverkauft hatte. Sie
forderte daher von der Käuferin neben den weiteren 1.000,00 € Kaufpreis die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 €. Hintergrund der verlangten Vertragsstrafe war, dass sich die Parteien im Kaufvertrag darüber geeinigt haben, dass ein Weiterverkauf des Tieres an
einen Dritten ohne die Zustimmung der Klägerin nicht möglich sein soll.
Die Käuferin war jedoch weder bereit den weiteren Kaufpreis, noch die
Vertragsstrafe zu bezahlen. Vor Gericht wendete sie ein, dass der ihr
überlassene Kater nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht und
daher „mangelhaft“ im rechtlichen Sinn ist. Der Kater hätte nach dem
Vertrag die Farbe „black smoke“ und damit ein silbernes Unterfell haben
sollen. Tatsächlich soll der Kater aber fast schwarz gewesen sein. Außerdem waren die Ohren des Tieres nach der Auffassung der Käuferin
deutlich zu klein. Insgesamt soll der Kater deswegen nicht für die Zucht
geeignet gewesen sein. Deswegen soll der Kater keine 1.700,00 € wert
gewesen sein. Auch gegen die Zahlung der Vertragsstrafe wendete sich
die Käuferin mit dem Einwand, dass diese Vereinbarung unzulässig ist.
Durch Vermittlung des Gerichts gelangten die Parteien am Ende zu einer
gütlichen Einigung: die Käuferin erklärte sich bereit noch weitere
1.000,00 € an die Käuferin zu bezahlen und beide Seiten teilen sich die
Gerichtskosten.
Damit konnte das Verfahren durch einen Vergleich beendet werden
(Amtsgericht Ansbach, 1 C 1169/21)
Richter am Amtsgericht Christian Winkelmann, Pressesprecher
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