Pressemitteilung 2 vom 04.12.2023
Kosten der Schädlingsbekämpfung
Gemeinde aus dem Landkreis Ansbach muss für die Kosten der Beseitigung selbst aufkommen
Nicht nur das aktive Beschädigen von Sachen anderer kann einen
Schadensersatzanspruch auslösen. Auch für Gefahren die von seinem Grundstück
ausgehen kann dessen Eigentümer gegebenenfalls in Regress genommen werden.
Das Amtsgericht Ansbach hat sich im Sommer des vorangegangen Jahres mit der
Klage einer Gemeinde aus dem Landkreis Ansbach beschäftigt, die von einem
Einwohner die Kosten für die Beseitigung von Nestern des
Eichenprozessionsspinners in Höhe von 895,77 € verlangte.
In den Eichen des Mannes, dessen Grundstück an einen katholischen Kindergarten
grenzt, fanden sich Im Juni 2020 Nester des Eichenprozessionsspinners, dessen
Raupenhaare bei Menschen zu einer akuten Gesundheitsgefahr führen können. Er
erklärte sich mit der Beauftragung einer Fachfirma durch die Gemeinde
einverstanden. Die Kosten in Höhe von 1.791,54 € sollte der Mann übernehmen,
falls nicht ein Gericht eine andere Entscheidung trifft.
Zu einer solch anderen Entscheidung gelangte das Amtsgericht Ansbach. In seinem
Urteil führte das Gericht aus, dass eine Haftung für durch Naturereignisse
ausgelöste Störungen nur dann in Betracht kommt, wenn der Eigentümer diese
entweder gefördert hat oder er seine Überwachungspflichten vernachlässigt hat. In
dem bloßen Anpflanzen der Bäume sah das Gericht kein Auslösen der Störung.
Nachdem der Mann auch erst Im Juni 2020 Kenntnis von den Raupen erlangt hat,
hätte er deren Ausbreitung laut Gerichtsurteil auch nicht vorher z.B. durch Spritzen
der Bäume verhindern können. Ebenfalls gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Mann die Bäume nicht regelmäßig überprüft hat.
Das Gericht wies daher die Klage der Gemeinde ab. Die Gemeinde muss zudem
895,77 € zurückzahlen, die die Katholische Kirchenstiftung gezahlt hatte, um den
Mann bei den Kosten für die Beseitigungskosten zu unterstützen.
Die Gemeinde legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Berufung ein, die
jetzt durch das Landgericht Ansbach zurückgewiesen wurde. Das Urteil ist damit
rechtskräftig (Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 08.09.2022, 3 C 1276/21).
Richter am Amtsgericht Christian Winkelmann, Pressesprecher
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