Pressemitteilung 14 vom 29.07.16
Verunstaltetes Tattoo
Die Klägerin war auf ihre beiden Töchter so stolz, dass sie ihre Namen und Geburtstage mit Sternchen verziert auf ihren Arm tätowieren ließ. Mit dem anschließenden Ergebnis war sie aber überhaupt nicht zufrieden. Ihrer Ansicht nach war das Tattoo ungleichmäßig gestochen und einzelne Buchstaben unscharf oder nicht richtig zu erkennen. Deshalb verklagte sie das Tattoo-Studio auf Rückerstattung der von ihr gezahlten 150 Euro und auf die Kosten für das Entfernen der Tätowierung von 500 Euro. Zudem wollte die Klägerin auch noch 2.000 Euro Schmerzensgeld für die Verunstaltung, die Verfärbungen und die damit hervorgerufenen psychischen Belastungen.
Da sie die notwendigen Prozesskosten nicht selbst zahlen konnte, beantragte sie vor dem Amtsgericht Augsburg Prozesskostenhilfe. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab, weil die Klage nach Aktenprüfung nicht erfolgreich gewesen wäre. Die Tätowierung war in Ordnung - wie es auf dem von der Klägerin gleich danach bei Facebook geposteten Foto zu sehen ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Arbeiten unter der Haut das Endergebnis nicht sicher vorherzusehen ist. Die Klägerin war vorher im Studio auch schriftlich darüber aufgeklärt worden, dass bei der Heilung das Motiv verlaufen könnte. Spätere Veränderungen unterliegen der natürlichen Hautalterung.
Die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluss vor dem Landgericht Augsburg hatte keinen Erfolg. Die Klägerin verfolgte daraufhin ihr Begehren wegen der sonst anfallenden Prozesskosten nicht weiter.