Pressemitteilung 4 vom 17.05.2019
… schmerzhafter und damit teurer Hundeangriff
Die Klägerin befand sich auf dem Gelände der den Beklagten gehörenden Tierfarm und ging auf einem Feldweg zwischen den eingezäunten Tiergehegen entlang, als sie von dem Schäferhund der Beklagten angegriffen wurde. Die Klägerin versuchte den Hund mit dem rechten Arm von ihrem Oberkörper abzuwehren. Der Hund ließ dann vom Oberkörper der Klägerin ab, verbiss sich jedoch in deren rechten Arm.
Die Klägerin erlitt Bisse und Kratzer im Brustbereich und Verletzungen am rechten Arm. Die Bissverletzungen waren teilweise großflächig. Die Verletzungen wurden im Krankenhaus erstversorgt. Zur Verhinderung von Infektionen musste die Klägerin Antibiotika einnehmen.
Die Klägerin hatte erhebliche Wundschmerzen und trug auch im Brustbereich dauerhafte Narben davon. Darüber hinaus litt die Klägerin auch psychisch an den traumatischen Folgen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass das Schild „Wertvoller Tierbestand Betreten für Unbefugte verboten“ ausreichend gewesen sei, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Das Betreten des Grundstücks sei nur nach vorheriger Anmeldung gestattet. Es seien auf dem Grundstück weitere Schilder mit folgenden Aufschriften angebracht: „Durchgang verboten!“ und „Vorsicht bissiger Hund“.
Das Gericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.800,- € zugesprochen sowie Ersatz des materiellen Schadens (zerrissene Bekleidung, Fahrtkosten, Attestkosten etc.). Der Anspruch gründet sich auf Tierhalterhaftung (§ 833 BGB).
Das Schild „Durchgang verboten!“ war zur Überzeugung des Gerichts nicht ausreichend, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen, da sich hieraus nicht ergibt, dass mit einem aggressiven Hund zu rechnen ist. Das - wegen dem davor vorhandenen Gebüsch nur teilweise erkennbare - Schild „Vorsicht bissiger Hund“ war zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht ausreichend, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen, da der überwiegende Teil des Weges zum Haus bereits zurückzulegen war, um überhaupt zu diesem Schild zu gelangen.
Das Gericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes insbesondere die Narbenbildung im Brustbereich als gravierend eingestuft und dementsprechend bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt. In die Schmerzensgeldbemessung mit eingeflossen ist auch, dass die Klägerin auch psychisch an den Folgen leidet und die Wundheilung schmerzhaft war.
Die gegen das Endurteil eingelegte Berufung wurde zurückgenommen, so dass das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig ist.