Zwangsvollstreckung
Geschäftsstellen
Zimmer 123, 203a, 112 und 104
Telefon: 09971 / 990-157, -154, -129 und -174
Telefax: 09971 / 990-150
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Termine nach Vereinbarung
Zuständigkeit
Das Vollstreckungsgericht ist unter anderem zuständig für Anträge und Entscheidungen bzgl.:
* Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
* Anträge zum P-Konto nach § 850 k ZPO
* Erinnerung gegen eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 766 ZPO
* Vollstreckungs- und Räumungsschutz nach § 765 a ZPO
* sonstige Folgeanträge zu einer Vollstreckungsmaßnahme, wie z.B. sofortige Beschwerde
* Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Zwangsvollstreckung
(Folge)Anträge zu Vollstreckungshandlungen des Zentralfinanzamtes, des Kassen- und Steueramtes oder der Bundesagentur für Arbeit, die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung selbständig die Zwangsvollstreckung betreiben, sind bei der zuständigen Behörde direkt zu stellen.
Die Rechtsantragsstelle des Vollstreckungsgerichts nimmt zudem keine Rechtsberatung vor.
Zentrales Vollstreckungsgericht Hof
Die Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis erteilt ausschließlich das Zentrale Vollstreckungsgericht Hof. Für die Abschrift von Vermögensverzeichnissen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Gerichtsvollzieher (Telefonnummer der Gerichtsvollzieherverteilerstelle: 0941-2003-106).
Link zum Zentralen Vollstreckungsgericht Hof:
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/zentrales-vollstreckungsgericht/index.php