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Amtsgericht Erding

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 1 vom 30.06.16

Pferdebiss

Haftung eines Einstellers von Pferden

Der Betreiber eines Pferdehofs, auf dem er gewerblich Pferde einstellt, haftet nicht für Verletzungen, die ein Pferd einem anderen beim gemeinsamen Aufenthalt auf einer Koppel zufügt, wenn für ihn nicht erkennbar war, dass das Pferd besonders aggressiv ist.

Der Kläger aus Finsing hatte mit dem Beklagten einen Pferdeeinstellungsvertrag geschlossen und sein Pferd, den Wallach „Goldfinger“, auf dem Pferdehof des Beklagten in Pflege gegeben. Dorthin führte der Kläger sein Pferd auf eine der Weiden, wohin wenig später auch eine andere Pferdehalterin im Beisein des Beklagten ihren Wallach „Hero“ brachte. Hier kam es – während der Beklagte und die Besitzerin von Hero die Pferde beobachteten – zu einer handfesten Auseinandersetzung zwischen den Tieren, wodurch sich das Pferd des Klägers, noch ehe der Beklagte eingreifen konnte, eine Griffelbeinfraktur zuzog.
Nachdem einen Teil der Kosten der tierärztlichen Behandlung von der Pferdehalterhaftpflichtversicherung übernommen worden war, begehrte der Kläger nun vom Betreiber des Pferdehofs noch den Ersatz der restlichen Behandlungskosten in Höhe von 1.965, 54 €, was dieser verweigerte.
Daraufhin erhob der Kläger klage zum Amtsgericht Erding. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab und folgte dabei den Schlussfolgerungen des von ihr hinzugezogenen Sachverständigen, wonach es sich bei Hero nicht um ein hochaggressives sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein leicht aggressives Tier handele. Dies schloss er aus der Möglichkeit, dass Hero nur unvollständig kastriert worden sei und daher gegenüber vollständig kastrierten Wallachen einen erhöhten Testosteronwert ausweise, was die Möglichkeit einer erhöhten Aggressivität mit sich bringe. Bei einer nur leichten Aggressivität sei es nicht unvertretbar, das Pferd mit anderen Pferden auf einer Koppel zu halten. Rangordnungskämpfe unter Pferden, bei denen es auch zu Verletzungen komme, seien ein normales und artgerechtes Verhalten, wobei man nie wisse, welches Pferd dafür verantwortlich sei.
Im Rahmen der Sorgfaltspflicht war es nach Auffassung des Gerichts daher durchaus ausreichend, die Pferde zu beobachten, als sich diese erstmals gemeinsam auf einer Koppel aufhielten. Eine Pflichtverletzung des Betreibers des Pferdehofs sei daher nicht feststellbar.

Mit Beschluss vom 13.1.2016 wies das Landgericht Landshut die vom Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung mit dem Bemerken, dass die Feststellungen des Amtsgerichts nicht zu beanstanden seien und das angefochtene Urteil auch keine Rechtsfehler enthalte, zurück.
Urteil des Amtsgerichts Erding vom 05.01.2015, Aktenzeichen 3 C 815/13
Das Urteil ist rechtskräftig.

Dr. Priller