Pressemitteilung 4/17 vom 02.08.2017
02.08.2017
Nichtbeförderung eines alkoholisierten Fluggastes
Eine Fluggesellschaft ist nicht schadensersatzpflichtig, wenn sie einen alkoholbedingt aggressiven Fluggast nicht befördert.
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau einen Flug von München über Madrid und Sao Paulo nach Rio de Janeiro, der von der beklagten Fluggesellschaft durchgeführt werden sollte.
Der Flug von München nach Madrid fand am 05.08.2016 planmäßig statt. Nachdem sich der Kläger und seine Frau in Madrid an Bord des Flugzeuges begeben hatten, welches nach Sao Paulo fliegen sollte, wurde dem Kläger jedoch die Beförderung verweigert und er musste das Flugzeug wieder verlassen. Seine Ehefrau trat den Weiterflug daraufhin ebenfalls nicht an.
Für die infolge der unterbliebenen Beförderung erforderliche Hotelübernachtung in Madrid musste der Kläger insgesamt 186,15 € aufwenden, für die Buchung eines Ersatzfluges für sich und seine Ehefrau fielen weitere 3.085,56 € an, die der Kläger von der Beklagten erstattet verlangte.
Die Fluggesellschaft lehnte einen Ersatz dieser Kosten jedoch ab. Die Verweisung des Klägers aus dem Flugzeug sei nämlich aus Sicherheitsgründen erfolgt, weil er angetrunken gewesen wäre und sich an Bord des Flugzeuges anderen Passagieren gegenüber aggressiv verhalten habe. Seiner Ehefrau wäre die Beförderung hingegen gar nicht verweigert worden. Diese habe sich selbst dazu entschieden, das Flugzeug zu verlassen.
Der Kläger behauptete hingegen, für die Weigerung der Fluggesellschaft, sowohl ihn als auch seine Ehefrau nicht zu befördern, habe kein sachlicher Grund vorgelegen. Er wäre weder angetrunken gewesen noch aggressiv geworden. Vielmehr wären er und seine Frau von zwei angetrunkenen und unfreundlichen Passagieren belästigt worden. Er habe diese nur aufgefordert, Ruhe zu geben.
Wegen dieser völlig unterschiedlichen Darstellungen der Geschehnisse an Bord vernahm das Gericht hierzu die Ehefrau des Klägers und den leitenden Flugbegleiter als Zeugen.
Letzterer berichtete davon, dass der Kläger nicht nur nach Alkohol gerochen und motorische Ausfallerscheinungen gehabt habe sondern auch eine Dame, die hinter ihm gesessen sei, am Arm gepackt und geschüttelt habe. Diese Mitreisende sei sehr verängstigt und die Stimmung unter den anderen Passagieren deshalb angespannt gewesen. Der Flugkapitän habe deshalb entschieden, dass der Kläger das Flugzeug verlassen musste und herbeigerufene Beamte der spanischen Guardia Civil hätten den Kläger sodann hinausbegleitet. Die Ehefrau des Klägers, die von der Anweisung des Flugkapitäns ausdrücklich nicht betroffen gewesen sei, habe daraufhin ebenfalls das Flugzeug verlassen.
Dagegen gab die Ehefrau des Klägers an, ihr Mann hätte nur
ein Bier getrunken gehabt und es sei lediglich zu einer Diskussion zwischen ihm
und einer Mitreisenden gekommen, weil diese so laut geredet habe, dass ihr Mann
nicht habe einschlafen können. Aggressiv sei er jedoch nicht gewesen. Immer
wenn das Gericht sie nach Einzelheiten fragte, gab sie jedoch Erinnerungslücken
vor, weshalb das Gericht nach Würdigung der Aussagen beider Zeugen an der
Richtigkeit der Schilderung des Flugbegleiters keinen Zweifel hatte.
Das Amtsgericht Erding hielt deshalb die Klage für
unbegründet und wies sie ab, da die Weigerung der Airline, den Kläger nicht zu
befördern, rechtmäßig gewesen sei. Es stehe außer Frage, so das Amtsgericht
Erding im Urteil, dass das vom Zeugen geschilderte Verhalten des Klägers die
Verweigerung der Beförderung mit Rücksicht auf die weiteren Fluggäste und die
Flugsicherheit rechtfertige. Bei einem solchen Fehlverhalten wäre auch ein
Umsetzen des Klägers auf einen anderen Sitzplatz im Flugzeug keine geeignete,
mildere Maßnahme gewesen. Ein Passagier mit Anzeichen von Trunkenheit und
auffälligem Verhalten stelle ein Sicherheitsrisiko dar; allein durch ein
Umsetzen des Passagiers können weitere Vorfälle nicht ausgeschlossen werden. In
diesem Fall ist - gerade bei einem Langstreckenflug - die Versagung der
Beförderung gerechtfertigt.
Das Landgericht Landshut, das auf die Berufung des Klägers die Feststellungen des Amtsgerichts prüfte, wies den Kläger darauf hin, dass die Entscheidung des Amtsgerichts weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sei, woraufhin dieser sein Rechtsmittel zurücknahm.
Das Urteil ist somit rechtskräftig.
Amtsgericht Erding, Az. 9 C 3961/16