Pressemitteilung 15 vom 14.04.14
Flugzeit geändert, Flug verpasst!
Das Reiseunternehmen ist nicht verpflichtet, auf eine Änderung der Flugzeiten mit einem separaten Schreiben hinzuweisen, wenn bereits in der Reisebestätigung auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass sich die Flugzeiten ändern können.
Der Kläger aus dem Landkreis München buchte am 22.6.12 eine Reise Orient Kreuzfahrt bei dem beklagten Reiseunternehmen. Das Reiseunternehmen bestätigte mit Schreiben vom 22.06.12 die Buchung, den Reisetermin vom 16.12.12 bis 23.12.12 und einen Flug von München nach Dubai am 16.12.12. Die Buchungsbestätigung enthält unter anderem folgenden Wortlaut: Abflugtag ggf. am Vortag. In der Reisebeschreibung ist ausgeführt, dass der Abflug überwiegend am Vortag der Reise erfolgt und der Kunde die Flugzeiten und Kabinennummer mit den Reiseunterlagen erfährt. Am 28.11.12 versandte das Reiseunternehmen an den Kläger die Reiseunterlagen. Diese enthielten die Flugtickets mit Abflugdatum 15.12.12 und den konkreten Flugzeiten. Der Kläger bemerkte das Abflugdatum erst am 16.12.12, als der Flieger bereits abgeflogen war. Der Kläger verlangt nun von dem Reiseunternehmen die Rückzahlung des vollständigen Reisepreises. Er argumentiert, dass in der Reisebestätigung ganz ausdrücklich unter Ihre Flüge als Datum der 16.12.12-16.12.12 angegeben sei. Aus dem Hinweis in der Reisebestätigung ergebe sich nicht, dass der Vortag ein anderer als der 16.12.12 sein soll. Das Reiseunternehmen hätte jedenfalls mit einem separaten Schreiben auf die geänderten Flugzeiten aufmerksam machen müssen.
Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang ab.
Eine Pflicht des Reiseunternehmens, den Kläger neben der Übersendung der Reiseunterlagen mit einem separaten Schreiben auf die Flugzeiten hinzuweisen, bestehe nicht. Die Hinweise in der Buchungsbestätigung und der Reisebeschreibung seinen nicht unklar und hätten keine Vertrauensgrundlage dafür geschaffen, dass der Flug am 16.12.12 startet. Es sei dem Kläger zuzumuten gewesen, die Reiseunterlagen, die er rechtzeitig vor dem Termin erhalten habe, durchzulesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 03.05.13, Aktenzeichen 281 C 3666/13