Pressemitteilung 51 vom 24.11.14
Nachlassverfahren Gurlitt
Aufgrund der zahlreichen Medienanfragen teilt das Amtsgericht München mit:
Am 21.11.14 um 19.16 Uhr ist beim Nachlassgericht München per Fax ein formloser Antrag der Cousine des Erblassers Cornelius Gurlitt auf Erteilung eines Teilerbscheins als hälftige Miterbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge eingegangen.
Der Antrag wird der zuständigen Richterin zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgelegt.
Im Zusammenhang mit einem Erbscheinsantrag ist grundsätzlich die Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben eidesstattlich zu versichern. Das Gericht kann diese eidesstattliche Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält. Der Erlass ist von der Antragstellerin beantragt, die Entscheidung muss die zuständige Richterin treffen.
Wird auf die eidesstattliche Versicherung nicht verzichtet, kann diese von der Antragstellerin entweder beim zuständigen Nachlassgericht München, dem für ihren Wohnsitz zuständigen Nachlassgericht oder einem deutschen Notar abgegeben werden. Gegebenenfalls würden die Akten dem Wohnsitzgericht mit der Bitte um Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung im Rechtshilfeweg zugeleitet.
Eine Prüfung der Wirksamkeit des Testaments findet erst statt, wenn ein Erbscheinsantrag vorliegt, der den formellen Anforderungen genügt.
Die Nachlasspflegschaft wird erst aufgehoben, wenn und soweit die Erben feststehen. Bis dahin ist der Nachlasspfleger weiterhin für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses zuständig.
Das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist ein nichtöffentliches Verfahren.
Monika Andreß
Pressesprecherin