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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 08 vom 13.02.15

Hero, der Boxer

Zur Zuchttauglichkeit eines Boxers.

 

Der Kläger aus 39435 Egeln ist Mitglied bei einem Boxer Hunde-Club in München und besitzt den sechs Jahre alten Rüden Hero, den er zu Zuchtzwecken einsetzt. Am 17.4.11 fand eine Körung im Boxerclub statt. Eine Körung dient zur Auswahl von Tieren einer bestimmten Rasse, die für die Zucht geeignet sind. Bei dieser Körung wurde dem Boxer-Rüden Hero die Zuchttauglichkeit versagt. Die Körmeisterin stellte fest, dass ein Hoden von Hero nicht vollständig im Hodensack liegt. Daher wurde die Disqualifikation ausgesprochen. Hero wurde nicht gekört und gilt als zuchtuntauglich. Gegen die Disqualifikation erhob der Kläger Einspruch beim Verein. Es erfolgte dennoch ein entsprechender Eintrag in die Ahnentafel von Hero, wonach dieser ein Zuchtverbot wegen Einhodikeit erhält, weil die Hoden nicht dem Standard entsprechend fest im Hodensack liegen.

Der Kläger erhob nun Klage vor dem Amtsgericht München gegen den Boxerclub. Er verlangt, dass das Zuchtverbot wegen Einhodigkeit aufgehoben wird und die Disqualifikation in der Körung vom 17.4.11 zurückgenommen wird.

Der beklagte Verein behauptet, für die Disqualifikation sei ausreichend, dass bei der Körung festgestellt wurde, dass beide Hoden des Rüden nicht fest im Hodensack gelegen seien.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab nun im Wesentlichen dem Kläger Recht.

Der Eintrag in der Ahnentafel muss widerrufen werden.

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen. Dieser stellte fest, dass bei Hero mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein sogenannter Hodenabstieg (Kryptorchismus) vorliegt. Da der Rüde älter als sechs Monate sei und der betroffene Hoden sich in seiner Größe nicht vom linken Hoden unterscheide, sei es ausgeschlossen, dass der rechte Hoden in den Leistenkanal zurückverlagert werden könne. Die Lageveränderung sei am wahrscheinlichsten durch eine kurzzeitige Kontraktion des Cremastermuskels aufgrund von Stress oder Angst bei der Untersuchung erfolgt.

Das Gericht folgte dem Sachverständigen. dass kein krankhafter Hodenmangel vorliege, so dass ein Zuchtausschluss zur Verhinderung der Weitervererbung nicht angezeigt sei.

Die Disqualifikation bei der Körung war daher unzutreffend. Sinn der Körungsregeln sei es, die Zuchttauglichkeit festzustellen, wobei insbesondere die Weitervererbung von Hodenmängeln verhindert werden soll. Laut Ziffer 3c) der Zuchtordnung sei ein Zuchtausschluss bei Hodenmängeln vorgesehen. Nach dem Sachverständigengutachten lag aber kein Hodenmangel vor.

Das Gericht hat jedoch auch entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme der ausgesprochenen Disqualifikation hat. Sein Rechtschutzbedürfnis sei mit der Korrektur der Ahnentafel erfüllt. Die Disqualifikation habe keine eigenständige Funktion.

Urteil des Amtsgerichts München vom 19.3.14, Aktenzeichen 132 C 14358/12
Das Urteil ist rechtskräftig.

Monika Andreß