Pressemitteilung 27 vom 29.05.15
Schaden am PKW eines Kreuzfahrtgastes
Das Kreuzfahrtunternehmen haftet für den Schaden an einem in einem öffentlichen Parkhaus abgestellten PKW, wenn aus der Sicht des Reisenden dieser mit dem Kreuzfahrtunternehmen einen Verwahrungsvertrag über seinen PKW abschließt.
Der Sohn der Klägerin aus 71106 Magstadt buchte bei einem großen Kreuzfahrtunternehmen mit Sitz in München eine Kreuzfahrt für Anfang Juli 2014 ab und bis Genua. Für die An- und Abfahrt benutzte er den PKW BMW seiner Mutter. Daher buchte er gleichzeitig einen Parkservice für den PKW zum Preis von 90 Euro. Er übergab den BMW bei Reiseantritt im Hafen von Genua an den Parkservice. Als ihm das Fahrzeug nach Beendigung der Reise zurückgegeben wurde, stellte er fest, dass diverse Schäden vorhanden waren. Der BMW hatte an dem linken hinteren Radkasten, an der linken hinteren Türe und der rechten hinteren Türe tiefe Kratzer. Die Reparatur kostete 1923,24 Euro zuzüglich der Kosten für den Kostenvoranschlag in Höhe von 41,60 Euro. Der Sohn hat seine Schadensersatzansprüche wegen des beschädigten PKW an seine Mutter als Eigentümerin des Fahrzeugs abgetreten. Diese wollte den Schaden am PKW von dem Kreuzfahrtunternehmen zuzüglich einer Auslagenpauschale von 25 Euro ersetzt bekommen. Das Kreuzfahrtunternehmen lehnte die Bezahlung des Schadens ab. Es argumentiert, dass es die Parkplätze nicht selbst betreibt, sondern der Parkplatz nur von ihr vermittelt wird. Der Parkhausbetreiber würde mit den Nutzern einen eigenen Mietvertrag abschließen. Das Kreuzfahrtunternehmen habe lediglich eine kostenpflichtige Parkplatzreservierung für den Sohn der Klägerin als Teilnehmer der Kreuzfahrt vorgenommen.
Die Klägerin erhob Klage vor dem Amtsgericht München aus dem abgetretenen Recht. Die zuständige Richterin gab der Klage in vollem Umfang über 1989,84 Euro statt. Das Kreuzfahrtunternehmen muss den Schaden bezahlen.
Das Gericht stellt fest, dass zwischen dem Sohn der Klägerin und dem Kreuzfahrtunternehmen ein Verwahrungsvertrag für den BMW zustande gekommen ist. Danach habe das Kreuzfahrtunternehmen den PKW in eigener Verantwortung verwahrt. Für den Sohn der Klägerin sei nicht erkennbar gewesen, dass das Unternehmen lediglich die Reservierung in einem öffentlichen Parkhaus vermittelt hat. Denn vom Bordkonto wurde die Gebühr von 90 Euro als Parking abgebucht. Als das Fahrzeug im Terminal abgegeben wurde, sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei den Personen, die das Fahrzeug in Empfang genommen haben, nicht um Mitarbeiter des Kreuzfahrtunternehmens gehandelt hat. Zudem habe sich die Fahrzeugübergabe in einem abgegrenzten Areal in unmittelbarer Nähe zum Kreuzfahrtterminal abgespielt. Aus dem Reisekatalog habe sich auch nicht ergeben, dass ein eigener Mietvertrag mit dem örtlichen Parkhausbetreiber abgeschlossen wird. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs sei der Fahrzeugschlüsssel vom Personal des Kreuzfahrtunternehmens übergeben worden. Ein Mitarbeiter habe sogar gegenüber dem Sohn der Klägerin bestätigt, für das Parken zuständig und verantwortlich gewesen zu sein. Die Richterin kommt zu dem Schluss, dass zwischen dem Kreuzfahrtunternehmen und der Klägerin ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen ist, aus dem das Unternehmen der Klägerin für den Schaden an ihrem BMW haftet.
Urteil des Amtsgerichts München vom 19.3.15, Aktenzeichen 122 C 21221/14
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Monika Andreß