Pressemitteilung 29 vom 12.06.15
Lieber Schaden als Spott
Wer unerlaubt nach einem Unfall die Unfallstelle verlässt, muss jedenfalls teilweise der Haftpflicht-Versicherung den bereits regulierten Schaden ersetzen.
Am 10.1.2013 fuhr ein Münchner gegen 23 Uhr mit seinem PKW Aston Martin gegen die Außenwand eines Aufgangs von der U-Bahn und dem dort befindlichen Einkaufszentrum am Karlplatz in München. Er ist aus unbekannten Gründen nach links von der Fahrbahn abgekommen. Dadurch beschädigte er die dortige Blechbrüstung erheblich. Es entstand daran ein Schaden in Höhe von 21.350 Euro. Der Fahrer des Aston Martin verließ die Unfallstelle, ohne nähere Feststellungen zu treffen oder die Polizei zu rufen. Er wurde in einem Strafverfahren wegen der Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort rechtskräftig verurteilt. Die klägerische Versicherung mit Sitz in Frankfurt, bei der der Aston Martin versichert war, zahlte an das geschädigte Einkaufszentrum den Schaden in Höhe von 21.350 Euro.
Die Versicherung forderte von dem Aston Martin Fahrer die Rückzahlung von 5000 Euro. Nach den Versicherungsbedingungen wird die Versicherung von ihrer Leistungspflicht bis zur Höchstgrenze von 5000 Euro gegenüber dem Versicherungskunden frei, wenn dieser die Anzeigepflicht bei der Polizei schwerwiegend dadurch verletzt, dass er unerlaubt den Unfallort verlässt.
Der beklagte Fahrer weigert sich, 5000 Euro zurückzuzahlen. Er behauptet, die Schwere des Schadens nicht erkannt zu haben. Die verspätete Schadensmeldung habe sich nicht auf die Leistungspflicht der Versicherung ausgewirkt.
Die Versicherung erhob Klage vor dem Amtsgericht München und bekam in vollem Umfang Recht.
Das Gericht stellt fest, dass er gegen die vertragliche Pflicht, die Unfallstelle nicht zu verlassen und die Feststellungen zu ermöglichen, verstoßen hat. Deshalb wurde der Beklagte bereits wegen unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle verurteilt. Der Verstoß als solches wurde im Verfahren von dem Beklagten auch eingeräumt. Er gab an, dass er sich nach dem Verkehrsunfall zunächst nur Gedanken um seinen Pkw gemacht habe und darum, nicht zum Gespött der Leute zu werden, die ihn an der Unfallstelle sehen oder eventuell sogar Lichtbilder von ihm im Internet veröffentlichen könnten. Es sei ihm aber nicht entgangen, dass er gegen eine Mauer gefahren war.
Als er sich von der Unfallstelle entfernte, hat er sich nicht nur strafbar gemacht, sondern auch seine Obliegenheitspflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt.
Das Gericht stellt weiter fest, dass der Beklagte nicht nachweisen konnte, dass bei sofortiger Meldung die Haftungslage für die Versicherung anders gewesen wäre.
Im vorliegenden Fall stand nämlich im Raum, dass der Beklagte sich möglicherweise deshalb von der Unfallstelle entfernte, weil er den Unfall im alkoholisierten Zustand verursacht haben könnte. Wäre dies so gewesen, wäre nicht nur seine Strafe im Strafverfahren höher ausgefallen. In diesem Fall hätte die Klägerin wegen der Alkoholisierung einen Regressanspruch gegen den Beklagten gehabt. Da der Beklagte erst einen Tag nach dem Unfall bei der Polizei vorstellig wurde, konnten im Nachhinein keine Feststellungen mehr zur Alkoholisierung des Beklagten zum Unfallzeitpunkt getroffen werden.
Dem Kläger ist nicht gelungen zu beweisen, dass er tatsächlich nicht alkoholisiert war. Mangels Blutalkoholwerte können hier nur die insgesamt vorliegenden Indizien im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall ausgewertet werden. Das Gericht kam nach der Vernehmung von Zeugen zu dem Ergebnis, dass Unklarheiten zur Alkoholisierung des Beklagten bleiben.
Diese Unklarheiten gehen zulasten von dem Beklagten.
Urteil des Amtsgerichts München vom 6.3.15, Aktenzeichen 343 C 9528/14
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Monika Andreß