Pressemitteilung 34 vom 03.07.15
Was ist eine Tauschbörse?
Der Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus unerlaubt Dateien geladen wurden, muss selbst Nachforschungen darüber anstellen, wer konkret der Täter gewesen ist und dies dem Gericht mitteilen. Sonst haftet er selbst.
Die Klägerin ist ein Medienunternehmen in München und verfügt über die Rechte des Filmherstellers am Film Blitz. Die Klägerin hat mit Hilfe einer Überwachungssoftware herausgefunden, dass die beklagte Münchnerin die Inhaberin des Internetanschlusses ist, über den am 6.11.11 von 21.26 Uhr bis 23.22 Uhr der Film Blitz mit Hilfe einer Tauschbörsensoftware illegal zum Download angeboten wurde. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab und forderte von ihr u.a. Schadensersatz. Die Beklagte zahlte daraufhin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 150 Euro an die Klägerin.
Die Beklagte bestreitet, den Film zu kennen und ihn heruntergeladen zu haben und weigerte sich, weitere 956 Euro, wie von der Beklagten verlangt, an diese zu zahlen.
Das Medienunternehmen verklagte daraufhin die Beklagte vor dem Amtsgericht München auf Schadensersatz und Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 956 Euro.
Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Klägerin Recht.
Das Gericht stellt fest, dass über den Anschluss der Beklagten eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Über den Anschluss wurde sogenanntes Filesharing betrieben. Beim Filesharing lädt der User regelmäßig Daten, zum Beispiel einen Film oder ein Musikalbum, über eine Internettauschbörse auf seinen Rechner, wo sie gespeichert werden. Zeitgleich mit dem Download erfolgt ein Upload, das Heißt der User bietet die Dateien anderen Teilnehmern der Tauschbörse zum Herunterladen an. Die Datei wird auf den persönlichen Rechner des Users heruntergeladen mit der Möglichkeit, sie später zu nutzen. Gleichzeitig ist die Datei öffentlich zugänglich, da sie bereits beim Herunterladen anderen Netzteilnehmern zum Download angeboten ist. Filesharing verletzt damit das Recht des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes. Das Gericht führt aus, dass insofern Filesharing und das sogenannte Streaming, das Heißt das einfache Anschauen eines Films im Internet, bei dem lediglich im Arbeitsspeicher Dateien zwischengespeichert werden, nicht gleichgestellt werden können.
Bei einer derartigen Rechtsverletzung muss der Anschlussinhaber darlegen, dass er für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist. Die Beklagte trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Dafür ist erforderlich, dass sie als Anschlussinhaberin darlegt, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein eine andere Person und nicht sie selbst den Internetzugang zum fraglichen Zeitpunkt genutzt hat. Das Gericht verlangt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass der Anschlussinhaber Tatsachen darlegen muss, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass eine andere Person den Internetanschluss benutzt hat. Die Beklagte muss weiterhin vortragen, welche anderen Personen selbständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. Sie muss dafür umfangreiche Nachforschungen zu den potentiellen Anschlussnutzern und ihrem Nutzungsverhalten anstellen, die möglichen Täter befragen und diese dem Gericht - namentlich - mitteilen.
Die Beklagte hat dem Gericht mitgeteilt, dass ihr Ehemann und ihre beiden Söhne, Jahrgang 1993 und 1994, im Haushalt leben und jeder einen eigenen Laptop verwendet. Sie hätten das Internet für Emails genutzt und zu Zwecken der Information. Die Beklagte selbst habe zudem Informationen speziell zu Kochthemen aus dem Internet bezogen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf Nachfragen des Gerichts vorgetragen, dass der Anschluss mit einem individuellen Passwort verschlüsselt sei. Die Art der Verschlüsselung sei ihr aber nicht bekannt, da dies von ihrem Ehemann gemacht worden sei. Sie hätte damals einen Tower gehabt, die drei ihr Mann und die Söhne jeweils einen Laptop. Ihr Ehemann habe mit Sicherheit nichts mit Tauschbörsen gemacht. Ob die Söhne an Tauschbörsen teilnähmen, wisse sie nicht; auf Nachfrage hätten sie es abgestritten. Zugegeben habe die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung keiner. In technischer Hinsicht hätten alle vier Haushaltsmitglieder Tauschbörsen-Software installieren können. Als Täter habe sie den großen Sohn in Verdacht, es könne aber auch der Kleinere gewesen sein. Ob am Tattag alle zu Hause gewesen waren, wisse sie nicht mehr, sie gehe aber davon aus, da es sich dabei um einen Sonntag gehandelt habe und alle am nächsten Tag in die Schule oder zur Arbeit hätten gehen müssen. Auf ihrem Rechner sei keine Filesharing-Software installiert gewesen; die Rechner von Ehemann und Kinder habe sie nicht überprüft.
Die Beklagte räumte ein, dass sie es im Grunde nicht wisse, ob ihre Söhne Filme im Rechner angeschaut hätten. Ebenso wenig wisse sie, was ihr Mann im Internet macht. Auch hinsichtlich des Nutzungsverhaltens verstrickte sie sich in Widersprüche.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nichts Konkretes zum Internetverhalten der Mitbenutzer vorgetragen hat. Sie sei damit ihrer Nachforschungspflicht nicht genügend nachgekommen.
Das Gericht hält einen Schadensersatz in Höhe von 600 Euro für angemessen. Außerdem muss die Beklagte die Rechtsanwaltskosten in Höhe von noch 356 Euro der Klägerin ersetzen.
Urteil des Amtsgerichts München vom 9.10.14, Aktenzeichen 142 C 3977/15
Das Urteil ist rechtskräftig.
Monika Andreß