Pressemitteilung 85 vom 14.12.15
Der Olmekenkopf
Das Amtsgericht München verurteilte am 22.10.2015 einen 63-jährigen Künstler aus München wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten zur Bewährung. Er muss 1000 Euro Geldauflage an einen gemeinnützigen Verein zahlen.
Der verurteilte Künstler ist Eigentümer einer circa 97 cm hohen und 58 cm mal 75 cm großen Steinskulptur ("Olmekenkopf), die in den Räumlichkeiten einer Firma in München-Riem lagerte.
Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 20.12.2012 erzählte er dem geschädigten Kunstsammler bewusst wahrheitswidrig, dass es sich bei dieser Skulptur um eine antike Arbeit der mittelamerikanischen Olmekenkultur handle, die aufgrund ihrer extremen Seltenheit einen Millionenwert habe. Um den Geschädigten von der Echtheit des "Olmekenkopfes" zu überzeugen, legte er ihm ein Gutachten vom 11.08.1999 vor. In diesem bestätigte ein öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständiger für präkolumbianische Kunst, dass er "diese monumentale Skulptur... damals auf die Authentizität untersucht" habe "und die beige-fügten naturwissenschaftlichen Resultate nur bestätigen" könne; die stilistischen Merkmale entsprächen "in Proportion und Ausführung den anderen 18 Monumentalköpfen". Der angegebene Wert von 15.000.000 US-Dollar entspreche "etwa auch meiner Wertschätzung, die zwischen US $ 15.000.000 und 18.000.000" liege.
Der verurteilte Künstler wusste, dass es sich in Wahrheit um eine neuzeitliche Nachahmung nach antikem Vorbild handelte, die ein langjähriger (im Jahre 2004 verstorbener) Freund von ihm in einer Werkstatt in San Andres Tuxtla im Bundesstaat Veracruz/Mexiko angefertigt hatte und als Fälschung nicht annähernd so wertvoll ist, wie vom Verurteilten behauptet.
Der geschädigte Kunstsammler glaubte die Geschichte und kaufte am 20.12.2012 für 85.000 Euro einen zehnprozentigen Miteigentumsanteil an dem Olmekenkopf.
Das Gericht stellt in der Verhandlung fest, dass das Falsifikat bestenfalls einen niedrigen vierstelligen Eurobetrag wert ist.
Der Verurteilte war nicht geständig. Das Gericht hat Sachverständige und Zeugen zu der Frage vernommen, ob es sich um ein echtes Kunstwerk oder eine Fälschung handelt.
Das Gericht kam zur Überzeugung, dass der Olmekenkopf in stilistischer Hinsicht erheblich von den Original-Olmekenköpfen abweicht und es im Übrigen an sich aufgrund der bisherigen Erkenntnisse so gut wie undenkbar ist, dass sich ein sol-cher Olmekenkopf plötzlich in privater Hand wiederfindet.
Das Gericht stellt fest, dass bei der Herstellung des streitgegenständlichen Olmekenkopfes modernes Werkzeug verwendet wurde.
Weiter konnte gesehen werden anhand von Aufnahmen, die den Kopf in seiner Entstehung (im Rahmen des neuzeitlichen Fälschungsvorgangs) zeigen, dass offenbar vom Fälscher mit Farbe (rot) die Konturen, z. B. des linken Ohres, vorgezeichnet worden waren und von den Handwerkern abgearbeitet worden waren.
Diese Vorlage am Rohling findet sich im genau vorgezeichneten Ausmaß und genau in dieser Form beim Fälschungsoriginal wieder.
Das Gericht glaubte den vom Verurteilten vorgelegten Privatgutachten nicht.
Hier liegt der Verdacht nahe, dass der Einsatz in der zukünftigen Verwertung auf der Kunstsammlerszene vorbereitet werden soll.
Die Untersuchungsmethoden seien darin nur äußerst knapp beschrieben.
Insgesamt ist das Gericht fest davon überzeugt, dass es sich bei dem Olmekenkopf nicht um ein Original, sondern um eine neuzeitliche Fälschung handelt.
Weiter ist dem (Verurteilten) auch bekannt, dass die mexikanischen Behörden, die energisch die Zurückführung sämtlichen Originalkulturgutes nach Mexiko betreiben und insoweit im Hinblick auf die Kunstsammlung (
) seit einiger Zeit im zivilen Rechtsstreit mit dem Verurteilten liegen, gerade den Olmekenkopf nicht zum Ziel ihrer Rückführungsanstrengungen gemacht haben, woraus für den Verurteilten auch ohne weiteres ableitbar ist, dass es sich offenbar um eine Fälschung handelt bzw. handeln muss so das Gericht.
Bei der Höhe der Strafe hat das Gericht berücksichtigt, dass der Verurteilte nicht vorbestraft ist und von sich aus mit dem Geschädigten eine Vereinbarung zur Schadenswidergutmachung getroffen hat.
Urteil des Amtsgerichts München vom 22.10.2015,
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Monika Andreß