Menü

Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 88 vom 28.12.15

Mehrpersonenaufschlag bei Taxifahrten

Am 28.10.2015 verurteilte das Amtsgericht München einen 48-jährigen Münchner Taxifahrer zu einer Geldbuße von 200 Euro, weil er unberechtigter Weise einen Mehrpersonenaufschlag verlangt hat.

 

Der Taxifahrer transportierte am 06.04.2015 in seinem Taxi Fiat Doblo fünf Personen mit vier Gepäckstücken vom Flughafen München in die Innenstadt. Er berechnete einen Mehrpersonenaufschlag von fünf Euro.

Die Dame, die für sich und ihre Begleiter die Rechnung bezahlen wollte, verlangte eine Quittung. Daraufhin kam es zwischen ihr und dem Taxifahrer zu einem Wortwechsel. Sie beschwerte sich anschließend bei der Taxizentrale über den Taxifahrer. Das Taxi sei schmutzig und voller Tierhaare gewesen. Der Ton des Taxifahrers sei völlig unangemessen gewesen und die Berechnung des Mehrpersonenaufschlags sei unberechtigt gewesen.
Wegen des Verdachts der überhöhten Abrechnung und damit des Anfangsverdachts für ein ordnungswidriges Verhalten des Taxifahrers schickte die Taxizentrale die Beschwerde an die zuständige Verwaltungsbehörde der Stadt München. Diese leitete ein Bußgeldverfahren gegen den Taxifahrer ein und belegte ihn mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro wegen Verstoßes gegen die Taxitarifordnung von München. Der Taxifahrer legte dagegen Einspruch ein, der dem Amtsgericht München zur Entscheidung vorgelegt wurde.

In der Verhandlung gab der Taxifahrer zu, den Mehrpersonenaufschlag zu Unrecht berechnet zu haben. Gegenüber der zuständigen Richterin gab er jedoch an, „er empfinde es als unfair, dass er hier ein Bußgeld bezahlen solle, da auch andere Taxifahrer in München unberechtigt den Mehrpersonenaufschlag geltend machen würden“, so das Urteil.
Das Gericht stellt fest, dass es keine Rolle spielt, ob andere Taxifahrer ebenfalls ordnungswidrig handeln oder nicht. „ Das ordnungswidrige Handeln anderer Personen macht das Handeln des Betroffenen nicht rechtmäßig“, so die Richterin.
Das Taxi verfüge über fünf Sitzplätze. Dabei bestehe die Möglichkeit, im Kofferraum des Fahrzeugs zwei weitere Sitzplätze aufzubauen. Im Falle dieser sieben Sitzplätze existiere jedoch kein abgeteilter Lade- oder Kofferraum mehr. Mit dem Taxifahrzeug des betroffenen Taxifahrers könnten daher entweder mehr als fünf Fahrgäste ohne Gepäck oder aber fünf Fahrgäste sowie Gepäck transportiert werden. Das Fahrzeug sei daher nicht als Großraumtaxi im Sinne von § 3 Absatz 4 Taxitarifordnung zu qualifizieren.
Für die Ordnungswidrigkeit kann eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro verhängt werden. Dem Gericht erschienen 200 Euro angemessen. “Dabei fiel insbesondere auch ins Gewicht, das sich der Betroffene hier offenkundig völlig uneinsichtig zeigte. In vollem Bewusstsein der Begehung einer Ordnungswidrigkeit sieht sich der Betroffene dennoch im Recht, da angeblich auch andere Taxifahrer gegen die Verordnung verstoßen würden“, so das Gericht.


Urteil des Amtsgerichts München vom 28.10.2015,

Aktenzeichen 1117 OWi 253 Js 184485/15

Das Urteil ist rechtskräftig.


Monika Andreß