Pressemitteilung 11 vom 05.02.16
Blonde Echthaarperücke
Den Verkäufer einer Perücke trifft keine Beratungspflicht zu medizinischen Sachverhalten, insbesondere zur künftigen gesundheitlichen Entwicklung.
Am 02.04.2013 kaufte die 25- jährige Klägerin aus Hamm bei dem beklagten Münchner Zweithaarstudio eine blonde Echthaarperücke zum Preis von 3500 Euro. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt zwei etwa Fünf D-Mark große Flecken im Bereich des Hinterkopfes, wo das Haar ausgefallen war. Ansonsten trug die Klägerin schulterlanges Haar.
Zum Zeitpunkt des Kaufes saß die Perücke perfekt.
Die Klägerin verlangt mit Klageschrift vom 15.07.2013 von dem Zweithaarstudio ihr Geld zurück gegen Rückgabe der Perücke, da die Perücke zu groß sei und eine Nachbesserung durch das Studio verweigert worden sei. Die Klägerin leidet an einer Autoimmunerkrankung, in deren Folge sie ihr Kopfhaar vollständig verloren hat. Ohne das Eigenhaar war nunmehr die Perücke zu groß. Die Klägerin behauptet, die Beratung durch die Beklagte sei nicht fachkundig gewesen.
Das Zweithaarstudio sagt, von der Erkrankung und den Konsequenzen nichts gewusst zu haben. Es sei darauf hingewiesen worden, dass die Passform der Perücke nur nach dem gegenwärtigen Zustand des Kopfes und des darauf befindlichen Eigenhaars gestaltet werden könne.
Die Beklagte weigert sich, das Geld zurückzuzahlen.
Das Gericht gab dem Zweithaarstudio Recht.
Der Käufer trage allgemein das Verwendungsrisiko der Kaufsache. Zum Zeitpunkt des Kaufes habe die Perücke gepasst und keinen Mangel gehabt. Das Zweithaarstudio habe keine Beratungspflicht verletzt. Besondere Fachkunde der Beklagten besteht mit Blick auf die technischen Fragen einer Ersatzhaarperücke, aber nicht zu medizinischen Sachverhalten, insbesondere nicht die künftige gesundheitliche Entwicklung bei der Klägerin.
Urteil des Amtsgerichts München vom 24.10.2013,
Aktenzeichen 122 C 15000/13
Das Urteil ist rechtskräftig.
Monika Andreß