Pressemitteilung 12 vom 08.02.16
Trommeln nicht erlaubt
Am 14.12.2015 setzte das Amtsgericht München gegen einen Musiklehrer aus Rosenheim einen Geldbuße in Höhe von 50 Euro wegen eines Verstoßes gegen Art. 66 Absatz 1 Nummer 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz fest.
Der Musiklehrer ist Verantwortlicher einer circa 20-köpfigen Trommlergruppe. Diese musizierte am 09.05.2015 gegen 21.20 Uhr auf dem Marienplatz in München. Der Musiklehrer hatte keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis bei der Stadt München beantragt. Die Fußgängerzone darf nach der Widmung durch die Stadt nur für den Fußgängerverkehr genutzt werden.
Die Gruppe wurde von Polizeibeamten kontrolliert, wobei sich der Musiklehrer als Verantwortlicher zu erkennen gab. Gegen den Musiklehrer erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 100 Euro. Dagegen legte er Einspruch ein, weil er die Buße als unangemessen hoch empfand. Das Gericht gab ihm teilweise Recht. Es änderte den Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt München ab und verurteilte den Musiklehrer zu einer Geldbuße von 50 Euro. Der Bußgeldrahmen beträgt zwischen 5 Euro und 1000 Euro. Das Gericht stellt in den Urteilsgründen fest: Das Musizieren stellt eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung dar, die der Erlaubnis der Landeshauptstadt bedarf. Bei der Höhe der Geldbuße wurde zu Gunsten des Musiklehrers berücksichtigt, dass er geständig war und dass die Trommlergruppe sofort nach polizeilicher Monierung der Sondernutzung das Musizieren einstellte.
Anhang: relevante Vorschriften:
§ 17 Höhe der Geldbuße
(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
Art. 14 BayStrWG Gemeingebrauch
(1) Die Benutzung der Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) ist jedermann gestattet. Es ist kein Gemeingebrauch, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt.
Art. 18 BayStrWG Sondernutzung nach öffentlichem Recht
(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen.
Art. 66 BayStrWG Bußgeldvorschriften
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. .
2. 2.
eine Straße unbefugt zu Sondernutzungen gebraucht oder die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt oder der Unterhaltungspflicht nach Art. 18 Abs. 4 zuwiderhandelt,
Beschluss des Amtsgerichts München vom 14.12.2015,
Aktenzeichen 1125 OWi 247 Js 218141/15
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Monika Andreß