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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 21 vom 11.03.16

Außer Spesen nichts gewesen

In der Regel gilt grundsätzlich die schriftliche Regelung in einem Dienstvertrag, es sei denn, der Vertragspartner kann nachweisen, dass mündlich etwas anderes vereinbart wurde.

 

Die Klägerin ist eine Firma für Objekt- und Personenschutz. Sie wurde am 03.12.2014 von dem Münchner Beklagten beauftragt herauszufinden, „ob und in welcher Höhe (seine geschiedene Ehefrau) Angaben zu ihrem Einkommen für die Jahre 2009 bis 2013 gegenüber dem Finanzamt angegeben hat“. Vereinbart war eine Grundgebühr in Höhe von 500 Euro, die der Beklagte sofort bezahlt hat sowie eine Gebühr von 3000 Euro „bei Erlangung von Informationen“. Der beklagte Münchner erhielt von der Klägerin den „Report“ vom 5.12.2014. In diesem stand lediglich, dass die Nachforschungen ergeben haben, dass die Ehefrau aktuell keiner Tätigkeit nachgeht. „Genauere Aussagen darüber -ob und in welchem Umfang- Frau… evtl. doch einer Tätigkeit nachgeht, lassen sich vermutlich erst durch eine mehrtätige Observation treffen“ so der Report. Der Beklagte bezahlte die restlichen 3000 Euro, die ihm von der Firma in Rechnung gestellt wurden, nicht.

Er ist der Auffassung, dass die vertragliche Leistung nicht erbracht worden sei. Er habe Grund zur Annahme gehabt, dass seine geschiedene Ehefrau falsche Aus-künfte im Unterhaltsprozess erteilt habe. Dem Geschäftsführer der klagenden Firma habe er erläutert, dass er Daten über die Steuererklärung seiner Ehefrau und über eventuelle nicht deklarierte Einkünfte benötige. Dieser habe ihm erklärt, über einen guten Kontakt zu verfügen, der diese Informationen bereitstellen könne. Man würde zwar nicht eine Kopie der Steuererklärung bekommen, aber eine „genaue Auflistung der angegebenen Zahlenwerte“. Dies sollte pauschal 2.000,00 Euro kosten. Aufgrund drohender Verjährung habe er dann auch die vom Geschäftsführer geforderte Erhöhung um € 1.000,00 akzeptiert. Da er in der Folgezeit niemanden habe finden können, der billiger gewesen wäre, sei es schließlich zu der schriftlichen Vereinbarung vom 03.12.2014 gekommen. Der Geschäftsführer der Klagepartei habe bei ihm den Eindruck erweckt, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter oder Subunternehmer die erhofften Informationen herausfinden könnten, diese aber aufgrund des Steuergeheimnisses besonders kostspielig wären.

Der Geschäftsführer der beklagten Firma bestreitet, dass vereinbart worden sei, konkrete Steuerdaten oder gar die Steuererklärung auszukundschaften.

Die Firma erhob Klage vor dem Amtsgericht München und erhielt Recht. Der Beklagte muss den restlichen Dienstlohn in Höhe von 3000 Euro bezahlen.

Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei dem Vertrag um einen Dienstvertrag handelt, da die Firma sich nur verpflichtet hat, bestimmte Ermittlungen durchzuführen, jedoch nicht dazu, ein bestimmtes Ergebnis zu liefern.

„Dem Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass diese (Informationen) eher dürftig und für sein Vorhaben nicht zielführend waren. Dies ändert jedoch nichts an der Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung“, so das Gericht.

Der Beklagte habe nicht unter Beweis gestellt, dass mündlich etwas anderes vereinbart wurde als schriftlich fixiert ist. „Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klagepartei verpflichtet hätte, illegal Unterlagen des Finanzamtes zu beschaffen oder dies auch nur zu versuchen“, so das Gericht weiter.

Urteil des Amtsgerichts München vom 13.05.2015 Aktenzeichen 262 C 7033/15

Das Urteil ist rechtskräftig.

Monika Andreß