Pressemitteilung 23 vom 18.03.16
Keine schöne Hochzeit
Dem Gast eines Restaurants steht ausnahmsweise bei mangelhaftem Service statt des Kündigungsrechts ein Minderungsanspruch zu.
Der Kläger betreibt eine Gaststätte in Unterschleißheim. In dieser feierte der Beklagte Münchner am 26.07.2014 seine Hochzeit. Es wurde ein Vertrag über die Verpflegung von 170 Erwachsenen zu je 42 Euro pro Person und 26 Kindern zu je 15 Euro pro Kind geschlossen. Die Verpflegung sollte aus einem Sektempfang mit Gemüse-Sticks, ein Hauptmenü mit Suppe, Fleischplatten mit Soße und Beilagen, für die Kinder Schnitzel mit Pommes, ein Abendbuffet mit verschiedenen Vorspeisen, Fisch und Brot, alkoholfreien Getränken, Bier und Wein umfassen. Der Beklagte zahlte von den vereinbarten 7530 Euro nur 3000 Euro.
Der Gastwirt verlangt vom Beklagen den Restbetrag von 4530 Euro. Dieser weigert sich zu zahlen, da an der Hochzeit nur 150 Gäste teilgenommen hätten und nur zwei Kellner zur Verfügung gestanden hätten. Die Familie und Freunde des Hochzeitspaares hätten beim Servieren mithelfen müssen. Allein das Servieren der Suppe habe 90 Minuten gedauert. Das spezielle Kinderessen wurde nicht serviert.
Der Gastwirt erhob Klage vor dem Amtsgericht München.
Die zuständige Richterin verurteilte den beklagten Münchner zur Zahlung von 1939 Euro. Und wies im Übrigen die Klage ab. Das Gericht hat 14 Zeugen angehört.
Die Richterin hat entschieden, dass es nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag unerheblich ist, dass an der Hochzeit weniger Personen teilgenommen haben, da der Gastwirt sich auf die angegebene Personenzahl vorbereiten musste und entsprechend Spesen und Getränke bereitgestellt hat.
Aufgrund der Zeugenaussagen kam das Gericht aber zur Überzeugung, dass die Bewirtung durch den Gastwirt mangelhaft war im Hinblick auf die Qualität der Speisen und die Wartezeit für die Bewirtung. Zum Inhalt der von dem Gast vergüteten Leistungen des Gastwirts gehört nämlich nicht nur die Lieferung der bestellten Speisen und Getränke, sondern auch ein dem Zuschnitt des Restaurants entsprechender Service, der so zügig sein muss, wie dies nach der Art der bestellten Speisen und Getränke erforderlich ist so das Urteil. Für die Bewirtung der Gäste waren lediglich zwei männliche Kellner zuständig.
Bei einer Gästeanzahl von circa 150 Personen ist dies nach Überzeugung des Gerichts zu wenig, um einen ordnungsgemäßen, insbesondere zügigen Ablauf, d.h. Aufnahme von Getränkebestellungen, Servieren der bestellten Getränke, Servieren der Suppe und Servieren der Hauptspeise, zu gewährleisten.
Der mangelhafte Service betrifft rechtlich eine geschuldete Dienstleistung. Nach Dienstvertragsrecht besteht bei mangelhafter Erbringung der Dienstleistungen grundsätzlich kein Anspruch auf Minderung (Herabsetzung der Dienstvergütung), sondern lediglich ein Recht zur Kündigung oder gegebenenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz. Deshalb ist der Gast bei verzögerter Bedienung in der Regel auf die Kündigungsmöglichkeit beschränkt. Das Gericht stellt fest: Für den Beklagten war es hier von vornherein ausgeschlossen, im Hinblick auf die schlechte Bewirtung den Vertrag mit dem Kläger zu kündigen. Er konnte, als die mangelhafte Dienstleistung des Klägers offenkundig wurde, mit der mindestens 150-köpfigen Hochzeitsgesellschaft nicht in ein anderes Lokal ausweichen, um dort das beabsichtigte Festessen einzunehmen. Unter Beachtung der beiderseitigen Vertragsinteressen ist es daher gerechtfertigt, ...dem Beklagten einen Minderungsanspruch zuzubilligen. Das Gericht sprach dem Gast das Recht zu, die Zeche in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem die einwandfreie Bewirtung zu der tatsächlich vom Gastwirt erbrachten Bewirtung stand.
Von der für die Erwachsenen zu zahlenden Vergütung sind für den mangelhaften Service 30 Prozent in Abzug zu bringen, für die schlechte Fleisch-Qualität brachte das Gericht zusätzlich 3 Prozent in Abzug und für jedes Kind 9 Euro. Nach dem Urteil war der Gast berechtigt, von der vereinbarten Vergütung in Höhe von 7530 Euro einen Betrag von 2590,20 Euro in Abzug zu bringen.
Insgesamt war der Beklagte daher berechtigt, von der vereinbarten Vergütung in Höhe von 7530,00 2590,20 in Abzug zu bringen. Vom verbleibenden Vergütungsanspruch in Höhe von 4.939,80 hat der Beklagte 3.000,00 bereits gezahlt, so dass dem Kläger gegen den Beklagten eine Restforderung in Höhe von 1.939,80 zusteht.
Urteil des Amtsgerichts München vom 12.1.2016
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Monika Andreß