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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 25 vom 01.04.16

Kampf ums Kind

Um das Umgangsrecht eines Elternteils durchzusetzen, kann vom Gericht die Anwendung von unmittelbarem Zwang angeordnet werden.

 

Michael (Name geändert) ist 7 Jahre alt. Seine Eltern haben sich getrennt. Er lebt bei seiner 35-jährigen Mutter in München. Die Mutter hat mit dem 33-jährigen Vater, der in Taufkirchen lebt, am 10.10.2014 vor dem Oberlandesgericht München eine Vereinbarung zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind getroffen:

Danach darf der Vater seinen Sohn alle 14 Tage am Samstag sehen.

Das Kind hat den Vater anschließend bis Ende Oktober 2014 zweimal gesehen. Die Mutter hielt sich dann nicht mehr an die Vereinbarung. Ab November 2014 gab es keinerlei Treffen zwischen dem Vater und seinem Sohn. Die Mutter sagte den Umgang immer kurzfristig per SMS ab mit der Begründung, dass Michael krank sei.

Die Mutter behauptet, dass das Kind ab Dezember 2014 an einer Rachenmandelhyperplasie, chronischer Rhinosinusitis, chronischem Tubenmittelohrkatarrh mit Serotympanon und Schetismus mit ständigen Fieberschüben leide und deswegen ein Umgang mit dem Vater nicht möglich sei. Sie hat jedoch keine geeigneten Atteste vorgelegt, die belegen, dass das Kind erkrankt ist. Der Umgangstermin am 10.01.2015 wurde von der Mutter mit der Begründung abgesagt, dass Michael zu einer Feier eingeladen sei und nicht kommen könne. In einem anderen Verfahren vor dem Amtsgericht München hat sie bereits 1 Tag Ordnungshaft bekommen im Jahr 2013, weil sie sich auch damals nicht an die Umgangsregelung gehalten hat.

Am 13.03.2015 erließ der zuständige Familienrichter am Amtsgericht München einen Beschluss, dass zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Vaters unmittelbarer Zwang (nicht gegen das Kind) angeordnet wird. Er beauftragte einen vom Gericht bestellten Umgangspfleger mit der Vollstreckung unter Zuhilfenahme von einem Gerichtsvollzieher und der Polizei, wobei die Wohnung der Mutter betreten werden darf.

„Bei dieser Sachlage kann gemäß § 90 FamFG unmittelbarer Zwang angeordnet werden“ so das Gericht:

Michael sagte vor Gericht aus, dass er seinen Papa zweimal gesehen habe. Es sei cool gewesen, mit ihm Fußball zu spielen und zu Burger King zu gehen. Er möchte den Papa wiedersehen und könnte ihn auch alleine bei sich treffen oder Papa könne zu ihm nach Hause kommen, was aber die Mama nicht möchte. Er könnte mit Papa zum Schwimmen ins Schwimmbad gehen. Michael möchte den Papa wieder öfter sehen, weil er noch mit ihm Karten spielen müsse.

Mit Beschluss vom 16.6.2015 hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Richters am Amtsgericht bestätigt. Daraufhin gewährte die Mutter im Juli 2015 viermal (freiwillig) den Umgang. In der Folgezeit kam es zu keinen weiteren Treffen. Daraufhin wurde unmittelbarer Zwang bei zwei Umgangstreffen im Oktober angewendet. Jedes Mal wurde die Wohnung aufgebrochen, aber Mutter und Kind wurden nicht angetroffen. Der zuständige Richter hat daraufhin den Umgangsbeschluss abgeändert und Ende Oktober 2015 festgelegt, dass das Kind jeden Freitagnachmittag zum Vater darf. Diese Reglung scheint nun zum Ziel zu führen. Sie wird weitgehend eingehalten.

Angewendete Vorschrift: § 90 FamFG Anwendung unmittelbaren Zwanges

(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn

1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;
2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;
3. eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.

(2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.


Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.3.2015

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Monika Andreß