Pressemitteilung 31 vom 18.04.16
Rollerfahren im Englischen Garten verboten!
Das Amtsgericht München verurteilte am 22.02.2016 einen 74-jährigen Theologen aus München wegen einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Fahrens im Landschaftsschutzgebiet zu einer Geldbuße in Höhe von 50 Euro.
Am 09.08.2015 gegen 9.00 Uhr vormittags fuhr der Betroffene, ein Theologe im Ruhestand und seit 35 Jahren begeisterter Motorradfahrer, mit seinem Motorroller im nördlichen Teil des Englischen Gartens im Bereich südlich des Aumeisters auf der Höhe des Schwammerlteichs auf dem Betonweg. Der Bereich ist geschützt durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung Hirschau und Obere Isarau. Danach bedarf man einer Erlaubnis, wenn man in diesem Gebiet mit einem Kraftfahrzeug Straßen oder Wege befahren will, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Der Rentner hatte keine Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung Hirschau und Obere Isarau.
Vor Gericht gab der betroffene Theologe an, er habe einer schlanken Frau osteuropäischen Typs helfen wollen. Diese sei weinend auf der Wiese gesessen und habe ihm gesagt, sie habe auf einen fremden Jungen im Alter von 11 oder 12 Jahren mit roter Jacke und blauen Jeans aufgepasst. Dieser sei verschwunden. Er habe sich auf den Roller geschwungen, da bekanntlich in solchen Fällen jemand den Jungen wohl ins Gebüsch gezogen hätte, er habe immer wieder Halt gemacht und geschaut so die Aussage des Betroffenen in den Urteilsgründen. Als er erfolglos zurückgekehrt war, sei die Frau verschwunden gewesen.
Das Gericht hat einen Zeugen vernommen. Dieser gab an, er habe den Rollerfahrer wegen seines Verhaltens zur Rede gestellt. Bei dem Streit habe der zu ihm gesagt: Ich habe eine Sondergenehmigung. Die Suche nach einem Kind hätte der Betroffene ihm gegenüber nicht geschildert. Vielmehr habe er zu ihm bei dem Streit gesagt, er solle daheim erstmal mit seiner Frau alles in Ordnung bringen. Letztendlich konnte das Gericht aber die Rechtfertigungsgeschichte des Rollerfahrers nicht widerlegen.
Der zuständige Richter verurteilte den Theologen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit zu 50 Euro Geldbuße.
Art 57 BayNatSchG sieht einen Bußgeldrahmen bis zu 50.000 Euro vor.
Strafmildernd wurde berücksichtigt, dass der Betroffene schon lange Motorrad fährt ohne dass er sich strafrechtlich damit etwas zuschulden hat kommen lassen.
Strafschärfend fiel ins Gewicht, dass die Fahrtstrecke circa einen Kilometer betragen hat und die gefahrene Geschwindigkeit bei 30 Stundenkilometern lag.
Urteil des Amtsgerichts München vom 22.02.2016 Aktenzeichen 1122 OWi 237 Js 238083/15
Das Urteil ist rechtskräftig.
Monika Andreß