Pressemitteilung 37 vom 09.05.16
Marihuana statt Burger
Das Amtsgericht München verurteilte am 22.12.15 einen 21-jährigen jungen Mann, der in Aschheim lebt, wegen eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten zur Bewährung.
Der junge Mann verkaufte am 21.10.2015 vor einem Schnellrestaurant in der Innenstadt von München ein knappes Gramm Marihuana zum Preis von 20 Euro. Er wollte sich mit dem Drogenverkauf eine Einnahmequelle verschaffen.
Der Verurteilte und sein Kunde wurden bei dem Geschäft von zwei Polizeibeamten beobachtet. Diese haben gesehen, dass dem Verurteilten von seinem Kunden ein 20 Euro-Schein übergeben wurde. Der Kunde hat dafür circa ein Gramm Marihuana in einer Zellophan Plombe verpackt bekommen. Daraufhin wurden beide festgenommen und durchsucht. Dabei konnten das Geld und die Drogen sichergestellt werden.
In der Verhandlung vor dem Amtsgericht gab der Käufer der Drogen an, dass er den Verkäufer beim U-Bahn-Aufgang vor dem Hauptbahnhof getroffen habe. Dieser habe ihm gesagt, dass er etwas zum Rauchen habe. Sie hätten sich dann gemeinsam vor den Eingang des Schnellrestaurants begeben und sich auf Englisch über den Preis verständigt. Vor dem Eingang wären noch zwei oder drei weitere Schwarzafrikaner gewesen. Ob die Drogen von dem Verkäufer selbst oder einem der anderen Schwarzafrikaner stammten, wusste der Zeuge nicht.
Das Gericht geht davon aus, dass der Drogendealer gewerbsmäßig gehandelt hat. Denn aufgrund zahlreicher anderer Fälle ist gerichtsbekannt, dass im Bereich des Hauptbahnhofs insbesondere aus den Kreisen schwarzafrikanischer Asylbewerber Marihuana verkauft wird. Auch der Angeklagte hielt sich im Bereich des Hauptbahnhofs offensichtlich ohne Reiseabsichten auf. Nach kurzer Kontaktaufnahme mit dem Zeugen ( ) wurde das infolge Festnahme vereitelte Marihuanageschäft abgewickelt. Zwar ergeben sich aus der Auswertung der vom Angeklagten sichergestellten Mobiltelefone keine weiteren Hinweise auf weitere Geschäfte. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte sich im Bereich des Hauptbahnhofs aufhielt und an einen ihm Unbekannten Marihuana verkaufte, das bereits verkaufsfertig in der szenetypischer Verkaufsform und Menge verpackt war, ergibt sich die Gewerbsmäßigkeit, so das Gericht.
Der Drogenverkäufer befand sich bis zur Aufhebung des Haftbefehls am 22.10.2015 in Untersuchungshaft. Er ist erst weniger Monate vor der Tat nach Deutschland eingereist und hier nicht vorbestraft. Das Gericht geht aufgrund der Tatsache, dass der Täter in Untersuchungshaft war und sich davor nichts hat zu Schulden kommen lassen, von einer günstigen Sozialprognose aus und setzte die Freiheitsstrafe zur Bewährung aus.
Urteil des Amtsgerichts München vom 22.12.2015
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Monika Andreß