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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 46 vom 13.06.16

Randale in der S-Bahn


Am 24.03.2016 wurden ein 47-jähriger Verputzer aus München wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 1350 Euro (90 Tagessätze zu je 15 Euro) und ein 39-jähriger Verputzer aus München wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten mit Bewährung verurteilt.

 

Die beiden fuhren am 04.7.2015 gegen 19.30 Uhr mit der S-Bahnlinie S 7 Richtung Wolfratshausen. Sie unterhielten sich lautstark und schrien herum. Ein Fahrgast sprach die beiden an und forderte sie auf, leiser zu sein. Es entwickelte sich ein Streit. An der Haltestelle Solln schlug der ältere Verurteilte mit der Faust so stark gegen eine Glastrennscheibe des Zugabteils, dass diese splitterte. Die Splitter trafen auch den Fahrgast, der dadurch eine Schnittverletzung an der Hand erlitt. Der Schaden an der Glastrennscheibe beträgt 800 Euro.

In der Zwischenzeit war der Jüngere bereits ausgestiegen. Er sprang jedoch zurück in den S-Bahnwagen, hielt sich mit der Hand an der Haltestange fest, holte mit dem linken Fuß aus und trat gegen den Kopf des noch immer unverändert an seinem Platz sitzenden Fahrgastes. Dieser erlitt so starke Schmerzen, dass er zwei Wochen lang Schmerzmittel einnehmen musste. Er hatte ein großes Hämatom am Auge.

Das Gericht hat bei der Höhe der Strafe berücksichtigt, dass beide alkoholisiert waren. Die beiden Täter waren nicht vorbestraft waren. Der 47-jährige ist ein Familienvater und hat drei minderjährige Kinder. Der Jüngere ist verheiratet. Es wurde strafmildernd berücksichtigt, dass es im Vorfeld der Auseinandersetzung zu gegenseitigen Provokationen gekommen ist.

Zu der gefährlichen Körperverletzung durch den Tritt führt das Gericht aus:
„Aufgrund der Gesamtumstände konnte vorliegend nicht von einem minderschweren Fall ausgegangen werden. Zugunsten des Angeklagten sprach, dass es letztendlich zu keinen gravierenden Verletzungen des Geschädigten gekommen ist. Hinzu kommt, dass der Angeklagte die Tat zu einem frühen Zeitpunkt eingeräumt hat. Hiermit hat der Angeklagte sein Bedauern zum Ausdruck gebracht (…) Er lebt in gefestigten sozialen Verhältnissen. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte nicht wieder straffällig wird.“


Urteil des Amtsgerichts München vom 24.03.2016
Aktenzeichen 832 Ds 252 Js 232463/15
Das Urteil ist rechtskräftig.


Monika Andreß