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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 61 vom 05.08.16

Eingetragene Lebenspartnerschaft als Vormund

Für ein Pflegekind können zwei Partnerinnen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gemeinsam als Vormünder bestellt werden.

 

Der kleine 10-jährige Tim (Name geändert) lebt seit Januar 2008 in einer Pflegefamilie. Seine beiden Pflegemütter haben im April 2005 eine Lebenspartnerschaft begründet, die im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen ist. Der Aufenthalt seiner leiblichen Mutter ist unbekannt. Bisher hatte ein katholischer Verein die Vormundschaft für das Kind.

Die Pflegemütter beantragten beim Amtsgericht München die gemeinschaftliche Vormundschaft für Tim. Gegenüber der zuständigen Rechtspflegerin am Amtsgericht München erklärte der Junge, dass er gerne möchte, dass seine beiden Pflegmütter für ihn Entscheidungen treffen. Das Jugendamt hält die beiden Pflegemütter für geeignet und unterstützte den Wunsch von Tim.

Am 18.05.2016 entschied die Rechtspflegerin, dass der Verein als Vormund für Tim entlassen wird und die beiden Pflegemütter gemeinsam seine neuen Vormünder sind.

Nach der Auffassung des Gerichts ist dieser Fall nicht im Gesetz geregelt. Es liege eine „Regelungslücke“ vor. Denn für ein Mündel soll nach § 1775 Satz 2 BGB grundsätzlich nur ein Vormund bestellt werden, außer es gibt besondere Gründe, warum mehrere Vormünder bestellt werden. Das war hier nicht der Fall. Beide Mütter hätten die Vormundschaft auch alleine ausüben können. § 1775 Satz 1 BGB lässt es jedoch zu, dass bei einem Ehepaar beide Partner gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden können. Nach Ansicht des Gerichts liegt in der Vorschrift des § 1775 S. 1 BGB eine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher eingetragener Partnerschaften (im Vergleich zu Ehepartnern). In der Entscheidung vom 19.02.2013, 1 BvL 1/11, hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, „indem § 9 Abs. 7 LPartG die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebens-partner (Sukzessivadoption) verwehrt, wohingegen die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des Ehepartners und die Möglichkeit der Annahme eines leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners (Stiefkindadoption) eröffnet sind, werden sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt (Art. 3 Abs. 1 GG)“. In Folge dieser Entscheidung habe der Gesetzgeber § 9 Absatz 7 Lebenspartnergesetz entsprechend abgeändert, so dass es jetzt für gleichgeschlechtliche Lebenspartner ein Sukzessivadoptionsrecht für beide gibt. „Nachdem der Gesetzgeber die Sukzessivadoption zulässt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dann eingetragene Lebenspartner nicht auch -wie Ehepaare- gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden können sollten, ohne dass hierfür besondere Gründe vorliegen müssen“, so die Begründung im Beschlusses des Amtsgerichts.

Die Bestellung nur einer Pflegemutter würde um Übrigen auch dem Kindeswohl widersprechen, da sich beide gleichwertig um Tim kümmern. „Schon alleine deswegen wäre es diskriminierend, nach der „Würfelmethode“ nur einen Vormund auszuwählen und hierdurch die andere Pflegemutter grundlos im Familienverband zurückzusetzen“.


Beschluss des Amtsgerichts München vom 18.05.2016
Die Entscheidung ist rechtskräftig.




Monika Andreß