Pressemitteilung 74 vom 19.09.16
Streit um ein Handy
Am 04.05.2016 verurteilte das Amtsgericht München drei junge Männer wegen gefährlicher Körperverletzung. Ein zur Tatzeit 17-jähriger Schüler wurde angewiesen, an einem Orientierungskurs teilzunehmen, zwei zur Tatzeit 23 beziehungsweise 25 Jahre alte Täter wurden jeweils zu einer Geldstrafe von 1.200 Euro (120 Tagessätze zu je 10 Euro) verurteilt.
Im Sommer 2015 lernte der 23-jährige H. einen jungen Mann namens Jimmy kennen und verkaufte ihm ein Handy. Es kam zwischen den beiden zum Streit, weil das Handy angeblich kaputt war. H. tauschte schließlich das ursprüngliche Handy, ein Samsung S3 gegen ein Sony Xperia aus. Der Streit ging jedoch weiter, weil Jimmy ein Samsung S5 wollte. H. besorgte das Samsung S 5 und traf sich erneut mit Jimmy. Während die beiden noch über die Preismodalitäten verhandelten, packte Jimmy plötzlich das Handy und lief damit davon. H. wollte es zurück, da er der Meinung war, dass Jimmy ihm dafür noch Geld schuldete. Am Abend des 04.08.2015 traf H. zufällig Jimmy in einem afrikanischen Shop in der Innenstadt von München. Anwesend waren auch die beiden Mitangeklagten Freunde von H., der 17-jährige Z. und der 25-jährige A. Vor dem Geschäft kam es zu einer Rangelei zwischen H. und Jimmy, weil dieser das Telefon, das er in seiner Hosentasche hatte, nicht zurückgeben wollte. Die beiden anderen mischten sich schließlich in diese Rangelei ein und wollten H. helfen, das Telefon zurück zu bekommen. Schließlich kam es soweit, dass die drei gemeinsam mit Fäusten auf den am Boden liegenden Geschädigten Jimmy einschlugen, der sich und sein Handy verteidigte. Er erlitt durch die Schläge Schmerzen am Kopf, an der Hüfte und an der rechten Schulter. Kurz darauf kam die Polizei.
Einer der Polizisten sagte in der Verhandlung als Zeuge aus: Ein Zeuge kam auf uns zu und schilderte, dass 50 Meter weiter drei Afrikaner auf einen anderen Afrikaner einschlagen und versuchen, ihm das Mobiltelefon wegzunehmen.
Der zuständige Richter hat bei der Höhe der Strafe bei dem 17-Jährigen berücksichtigt, dass er außer diesem einen Vorfall einen sehr positiven Weg nimmt, seitdem er hier in Deutschland ist. Vor diesem Hintergrund meint das Gericht, von freiheitsentziehenden Maßnahmen in Form eines Arrests absehen zu können, und hält einen Orientierungs- und Sozialkompetenzkurs bei der Arbeiterwohlfahrt für erzieherisch geeignet, um den Angeklagten Z. künftig von derartigen Straftaten abzuhalten.
Bei den beiden Erwachsenen ging das Gericht von einem minderschweren Fall aus. Die Angeklagten waren beide offensichtlich der Meinung, dass sie sich nur ihr Recht verschaffen bzw. dasjenige des Angeklagten H., weil der Geschädigte (Jimmy) jedenfalls nach Ansicht des Angeklagten H. diesen betrogen und eigenmächtig ein Handy weggenommen hat.
Hinweis OSK Kurs: Der Kurs wird von der Arbeiterwohlfahrt durchgeführt und besteht aus Einzelgesprächen und 10 Kursabenden. Er soll jungen männlichen Flüchtlingen Orientierung und Sozialkompetenz vermitteln.
Urteil des Amtsgerichts München vom 04.05.2016
Aktenzeichen 1024 Ds 470 Js 190239/15 jug.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Monika Andreß