Pressemitteilung 84 vom 28.10.16
Totes Vereinsmitglied
Allein aus der Zahlung der Mitgliedsbeiträge eines Verstorbenen an einen Verein durch den Erben ohne einen Hinweis darauf, dass die Erblasserin verstorben ist, kann nicht geschlossen werden, dass der Erbe selbst die Mitgliedschaft fortsetzen will.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein in München, der die Interessen der Haus- und Wohnungseigentümer vertritt. Die Mutter des Beklagten aus 86947 Weil wurde mit Beitrittserklärung vom 23.10.1980 Mitglied des Vereins. Sie verstarb am dem 05.01.2005 und wurde von dem Beklagten beerbt.
Gemäß § 6 der Satzung erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, die am Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus zu entrichten sind. Der Mitgliedsbeitrag für die Mutter des Beklagten betrug 160,00 EUR im Jahr.
Nach der Satzung endet die Mitgliedschaft durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.
Der Beklagte bezahlte die Mitgliedsbeiträge für die Erblasserin für die Jahre 2005 bis 2009. Ab 2010 wurden keine Mitgliedsbeiträge mehr gezahlt. Der Verein, der einen Mahnbescheid gegen die Verstorbene beantragte, erfuhr erst durch das Gericht im Februar 2013 vom Tod seines Mitglieds. Der Verein ist der Meinung, dass der Beklagte durch die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009 die Mitgliedschaft der Erblasserin übernommen habe und verpflichtet sei, auch die Beiträge ab 2010 zu bezahlen. Er erhob Klage vor dem Amtsgericht München gegen den Beklagten auf Zahlung der Beiträge für die Jahre 2010 bis 2014.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab und gab dem Beklagten Recht.
Nach der Satzung des Vereins habe die Mitgliedschaft durch den Tod des Mitglieds spätestens zum 31.12.2005 geendet. Die Mitgliedschaft sei nicht durch den Beklagten fortgeführt worden. Zwar seien nach der Vereinssatzung Erben berechtigt, die Mitgliedschaft fortzuführen. Dies setze jedoch eine Willenserklärung des Erben, hier des Beklagten, voraus. Eine ausdrückliche Willenserklärung liege nicht vor. Allein die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009 ohne einen Hinweis darauf, dass damit eine Weiterführung der Mitgliedschaft im eigenen Namen des Erben beabsichtigt oder dass die Erblasserin verstorben ist, reicht als konkludente Willenserklärung nicht aus... Aus der reinen Zahlung kann ( ) nicht mit der erforderlichen Bestimmbarkeit darauf geschlossen werden, dass der Beklagte selbst den Vertrag mit dem Kläger fortsetzen wollte, so das Urteil.
Das Gericht stellt weiter fest, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, den Verein vom Tod seiner Mutter zu informieren.
Urteil des Amtsgerichts München vom 23.03.2016 Aktenzeichen 242 C 1438/16
Das Urteil ist rechtskräftig.
Monika Andreß