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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 99 vom 19.12.16

Druckluftpistole als Spielzeug

Am 13.10.2016 verurteilte der zuständige Jugendstrafrichter am Amtsgericht München einen 20-jährigen Praktikanten aus München wegen Sachbeschädigung und versuchter gefährlicher Körperverletzung nach Jugendstrafrecht zu 40 Sozialstunden und einer sechsmonatigen Weisungsbetreuung.

 

Der verurteilte Praktikant war am 24.06.2016 in der Wohnung seiner Freundin. Die Freundin hatte über das Internet eine CO2-Druckluftpistole gekauft und ihm zur Verfügung gestellt. „Es war in meinen Augen ein Spielzeug“, so die Freundin vor Gericht. In der Wohnung schoss er auf Zeitungen, Kartons und Getränkedosen. Gegen 0.20 Uhr schoss er mit der Pistole aus dem Fenster auf das gegenüberliegende Firmengebäude in der Leopoldstraße in München. Dadurch beschädigte er 13 Glasscheiben, wodurch ein Schaden in Höhe von 3.800 Euro entstanden ist. Hinter einer der doppelt verglasten Fensterscheiben befand sich eine Frau, auf die er zweimal kurz hintereinander zielte. Während die äußere Scheibe durchschossen wurde, hielt die innere Scheibe dem Beschuss stand. Die Frau wurde nicht verletzt.

Der Praktikant gab vor Gericht an: „Ich habe rüber geschossen. Es war eine Dummheit. Ich habe nicht rausgeschaut. Ich lag mit meiner Freundin im Bett, hatte noch zwei Kugeln. Ich wollte nicht auf ein Fenster schießen. Ich habe nicht mal auf das Fenster gezielt. Ich habe mit meiner Freundin ferngesehen. Ich habe zweimal vom Bett aus dem Fenster geschossen. Ich konnte nicht rausschauen. Ich habe einfach in die Luft geschossen.“

Das Gericht glaubte ihm nicht. Es hörte den Objektmanager des beschädigten Hauses als Zeugen an. Der sagte: „Es gab 13 beschädigte Scheiben, die ausgetauscht werden mussten. Die Scheiben waren alle gleich beschädigt, es sah aus wie Einschüsse. Es war immer nur die Außenscheibe beschädigt.“

Zur Höhe der Strafe führt der Richter aus: „ Besonders strafschärfend musste sich jedoch auswirken, dass der Angeklagte völlig willkürlich und für die Geschädigte unkalkulierbar handelte und eine ernsthaftere Verletzung letztlich nur deshalb unterblieb, weil die Geschädigte hinter einem geschlossenen Fenster mit Doppelverglasung stand. Die Geschädigte hatte auch glaubhaft davon berichtet, zwar nicht traumatisiert zu sein, aber dennoch wochenlang ein ungutes Gefühl gehabt zu haben, sobald sie in der Nähe eines Fensters stand.“

Von der Verhängung eines Arreses sei gerade noch einmal abgesehen worden.


Urteil des Amtsgerichts München vom 13.10.2016, Aktenzeichen 1023 Ds 462 Js 206682/15 jug

Das Urteil ist rechtskräftig.

Monika Andreß