Pressemitteilung 25 vom 27.03.17
Geldwerter Schrott
Am 23.01.2017 verurteilte der zuständige Richter am Amtsgericht München einen 26-jährigen Speditionskaufmann aus München wegen des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen, fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Anlagen und fahrlässiger unerlaubter Erbringung von Zahlungsdiensten zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung. Einen zweiten 26- jährigen Speditionskaufmann aus Neufahrn verurteilte das Gericht wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen und fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Anlagen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung. Beide müssen als Bewährungsauflage einen Betrag von 4000 Euro jeweils an die Staatskasse bezahlen.
Die beiden gründeten Ende 2007 eine Gesellschaft, die Speditionsleistungen, insbesondere den Transport von Fahrzeugen in afrikanische und arabische Länder, erbringt. Beide waren zu 50 Prozent Gesellschafter der Firma. Bei einer Kontrolle am 19.03.2015 wurde festgestellt, dass beide auf dem circa 5100 Quadratmeter großen Firmengrundstück in der Riesenfeldstraße in München neben 30 FCKW-haltigen Kühlschränken und weiterem Elektroschrott insgesamt 128 PKW bzw. LKW, die von Kunden der Firma zum Zweck des Exports ins außereuropäische Ausland übergeben worden waren, lagerten. Die Fahrzeuge waren auf unbefestigtem Grund abgestellt. 38 dieser Fahrzeuge waren noch mit den Betriebsstoffen gefüllt, obwohl sie nicht mehr betriebstüchtig und schrottreif waren. Die beiden Spediteure nahmen in Kauf, dass aufgrund des maroden Zustands der gelagerten Fahrzeuge Altöle und Batterie- sowie Motorflüssigkeiten auslaufen und den Boden verunreinigen konnten. Ihnen war bewusst, dass sie ihr Grundstück als Abfall-Lagerungsplatz benutzten, für den sie eine Genehmigung hätten beantragen müssen. Der angeklagte Spediteur aus München war daneben einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer weiteren Firma, die bei der UniCredit Bank ein Geschäftskonto unterhielt. Auf diesem Konto gingen von Januar 2011 bis Mai 2015 insgesamt 2162 Überweisungen mit fünf- und sechsstelligen Euro-Beträgen ein. Diese Beträge ließ er sich von der Bank in bar auszahlen, gab das Geld an nicht näher bekannte Kunden im arabischen Raum weiter, die mit dem Geld in Deutschland Kraftfahrzeuge und anderes Frachtgut erwerben wollten, das dann wiederum von der Firma des Angeklagten ins Ausland transportiert werden sollte. In dem Zeitraum von vier Jahren wurden monatlich durchschnittlich 40 Geldtransfers mit einem Volumen von jeweils rund 1,8 Millionen Euro vorgenommen. Diese erbrachten Zahlungsdiensten sind erlaubnispflichtig. Weder der Münchener Spediteur noch seine Firma waren im Besitz einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
In der Verhandlung vor dem Amtsgericht München haben die beiden Angeklagten den Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt. Sie haben jedoch bestritten, dass die Fahrzeuge schrottreif waren und eine Reparatur den Fahrzeugwert deutlich überschritten hätte. Die ( ) Fahrzeuge wurden durch den Sachverständigen ( ) begutachtet, der jeweils ein auffälliges Missverhältnis zwischen den notwendigen Reparaturkosten zur Herstellung der Fahrtüchtigkeit und dem noch vorhandenen Fahrzeugwert in sich schlüssig und überzeugend begründet hat. Der Sachverständige ist bei seiner Beurteilung auch von zutreffenden Grundlagen ausgegangen. Insbesondere hat er ein deutliches Missverhältnis erst dann angenommen, wenn die Reparaturkosten mehr als 150 Prozent des Fahrzeugwerts betrugen, so das Urteil.
Bei der Höhe der Strafen hat das Gericht berücksichtigt, dass die beiden Verurteilten den Geschäftsbereich zwischenzeitlich geändert haben. Sie exportieren nunmehr ausschließlich Lkws, was zu einem deutlichen Umsatzrückgang geführt hat. Insgesamt drei Mitarbeitern musste betriebsbedingt gekündigt werden.
Urteil des Amtsgerichts München vom 23.01.2017, Aktenzeichen 1123 Cs 236 Js 154486/14
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Monika Andreß